Rz. 51

 
Zusammenschluss Beurteilung Fundstelle Erläuterung
Apparategemeinschaft eigene Unternehmereigenschaft BFH v. 20.4.1972, V R 100/71, BStBl II 1972, 656; BFH v. 21.6.1990, V R 94/85, BFH/NV 1992, 773 Eine Apparategemeinschaft von Ärzten hat eigene Unternehmereigenschaft. Unerheblich ist, dass sie nur kostendeckende Entgelte erhebt. Es handelt sich auch nicht um eine umsatzsteuerlich unbeachtliche Innengesellschaft. Sie tätigt zwar keine Umsätze mit Außenstehenden, tritt aber in sonstiger Weise (bei der Anstellung von Personal, bei der Miete von Räumlichkeiten usw.) nach außen hervor, was zur Annahme einer steuerfähigen Außengesellschaft genügt. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Apparategemeinschaften steuerfreie Umsätze ausführen.[1]
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) eigene Unternehmereigenschaft BFH v. 21.5.1971, V R 117/67, BStBl II 1971, 540; Abschn. 2.1 Abs. 4 UStAE Die Arbeitsgemeinschaft stellt ein eigenständiges Unternehmen dar, selbst wenn sie sich nur zu einem Auftrag zusammengefunden hat. Abzugrenzen sind dabei die Leistungen der Gesellschafter gegenüber der ARGE, die als Gesellschafterbeiträge nicht steuerbar oder im Rahmen eines Leistungsaustauschs steuerbar ausgeführt werden können. Die Leistungen der ARGE gegenüber dem Auftraggeber sind dagegen der Besteuerung zu unterwerfende Leistungen. Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe gelten als bauleistende Unternehmen i. S. d. § 13b UStG.
Automatenaufsteller keine eigene Unternehmereigenschaft der Innengesellschaft BFH v. 24.9.1987, V R 152/78, BStBl II 1988, 29; BFH v. 14.5.1981, V R 123/74, BStBl II 1981, 690 Zwischen dem Automatenaufsteller und dem Inhaber der Geschäftsräume kann eine Innengesellschaft bestehen, die nicht selbst Unternehmer ist. Stellt ein Unternehmer in fremden Geschäftsräumen Automaten auf, an denen auf ihn selbst hinweisende Aufstellerschilder angebracht sind[2], werden die gegenüber den Automatenbenutzern bewirkten Umsätze von ihm und nicht von den Inhabern der Geschäftsräume erbracht. Der dem Gastwirt zufließende Einnahmeanteil ist von diesem ebenfalls zu versteuern.
Bauerngemeinschaften eigene Unternehmereigenschaft RFH v. 23.12.1932, V A 814/32, RStBl 1933, 1211 Gemeinschaften im land- oder forstwirtschaftlichen Bereich (Agrar- oder Almgemeinschaft, Waldgenossenschaft) sind eigenständige Unternehmer, wenn sie nach außen hin auftreten; vgl. auch Forstbetriebsgemeinschaft.
Bruchteilsgemeinschaft eigene Unternehmereigenschaft, soweit selbst Umsätze bewirkt werden; nach Klarstellung des Gesetzgebers ist Rechtsfähigkeit nicht notwendig

BFH v. 25.3.1993, V R 42/89, BStBl II 1993, 729;

BFH v. 1.10.1998, V R 31/98, BFH/NV 1999, 575;

BFH v. 16.5.2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347;

Abschn. 2.1 Abs. 2 UStAE; anders aber überholt BFH v. 22.11.2018, V R 65/17, BFH/NV 2019, 359

Die Bruchteilsgemeinschaft (z. B. bei der Vermietung) ist eigenständiger Unternehmer, soweit sie nach außen auftritt und selbst Umsätze bewirkt. Die vom BFH abweichend vertretene Auffassung aufgrund nicht vorhandener Rechtsfähigkeit ist durch Klarstellung im Gesetz überholt.

Soweit die Bruchteilsgemeinschaft keine Umsätze selbst bewirkt, erlangt sie keine Unternehmereigenschaft.[3] Leistungsbezüge können in diesem Fall den Beteiligten gesondert zugerechnet werden (z. B. Landwirten bei dem gemeinschaftlichen Erwerb eines Mähdreschers). Zu der Unternehmereigenschaft einer Gemeinschaft von Ehepartnern bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vgl. Rz. 364ff.
Bürogemeinschaft keine eigene Unternehmereigenschaft

BFH v. 1.10.1998, V R 31/98, BStBl II 2008, 497;

BFH v. 27.9.2001, V R 37/01, BFH/NV 2002, 378

Eine Bürogemeinschaft tritt nach außen nicht in Erscheinung und ist somit im Regelfall nicht selbst Unternehmer.

Soweit aber Leistungen individuell an die Mitglieder gegen Sonderentgelt erbracht werden, liegt eine eigene Unternehmereigenschaft der Bürogemeinschaft vor.
Ferienhausgemeinschaft eigene Unternehmereigenschaft

BFH v. 25.5.2000, V R 66/99, BFH/NV 2000, 1318;

BFH v. 16.5.2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347
Hat sich der Eigentümer eines Ferienhauses mit anderen Ferienhauseigentümern zu einer GbR zusammengeschlossen, die die Ferienhäuser im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschafter vermieten soll, und sind die Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Hauses aufgrund der Überlassung der Nutzungsbefugnis abhängig, kann die Nutzungsüberlassung durch den Eigentümer an die Gesellschaft als entgeltliche unternehmerische Tätigkeit beurteilt werden. Darüber hinaus bewirkt die Ferienhausgemeinschaft mit der Vermietung eigene Umsätze.
Forstbetriebsgemeinschaft eigene Unternehmereigenschaft

BFH v. 18.6.2009, V R 77/07, BFH/NV 2009, 1912;

BFH v. 18.6.2009, V R 76/07, BFH/NV 2009, 2007
Eine Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins ist insgesamt unternehmerisch tätig; sie bezieht Leistungen im Zusammenhang mit der Waldinventur wie auch für Waldkalkungen für den unternehmerischen Bereich.

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