Rz. 31

Die Formulierung in § 1c Abs. 1 S. 1 UStG "…, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in das Inland gelangt …" setzt voraus, dass der Lieferort nicht im Inland, sondern in dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats liegt. Nur in diesem Fall kann es zu einer Erwerbsbesteuerung kommen, die in § 1c Abs. 1 UStG ausgeschlossen wird. Liegt der Lieferort im Inland, gelten für die Besteuerung dieser Lieferungen die allgemeinen Regeln des deutschen Umsatzsteuerrechts. Dies gilt auch dann, wenn der liefernde Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, der gelieferte Gegenstand von dort in das Inland gelangt und die Lieferung nach § 3c UStG als im Inland ausgeführt gilt.[1] Unter dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ist das Gebiet zu verstehen, das nach dem Unionsrecht als Inland dieses Mitgliedstaats gilt.[2]

[1] Schlienkamp, UR 1994, 93.

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