Rz. 4

Die Vorschrift des § 1c UStG zeichnet sich durch mehrere Besonderheiten aus und erlangt damit eine gewisse Ausnahmestellung innerhalb des Gesetzes. Sie steht im Kontext zu den §§ 1a und 1b UStG und besteht aus zwei unterschiedlichen Regelungen, nämlich in Abs. 1 aus einer Einschränkung der Definition des innergemeinschaftlichen Erwerbs i. S. d. § 1a UStG und in Abs. 2 aus einer Erweiterung dieser Definition.

 

Rz. 5

§ 1c Abs. 1 UStG steht außerdem – als Komplementärvorschrift – in mittelbarer Beziehung zu § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis f UStG. § 1c Abs. 1 UStG nimmt innergemeinschaftliche Erwerbe durch die in der Vorschrift genannten Einrichtungen von der Begriffsdefinition des innergemeinschaftlichen Erwerbs i. S. d. § 1a UStG und damit von der Steuerbarkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG aus. Da die in der Vorschrift genannten Einrichtungen nicht den Tatbestand eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwirklichen können, dürfen die in anderen EU-Mitgliedstaaten bewirkten Lieferungen von Gegenständen an diese Einrichtungen nach dem Recht dieser Mitgliedstaaten auch nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei behandelt werden. An die Stelle der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen tritt jedoch die Steuerbefreiung in Anwendung von Art. 151 MwStSystRL, der durch § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis f UStG in das deutsche Recht umgesetzt ist. Hierin liegt das – mittelbare – Verhältnis zwischen § 1c Abs. 1 UStG und § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis f UStG.

 

Rz. 6

Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b UStG unterliegt bei den in § 1c Abs. 1 UStG genannten Einrichtungen uneingeschränkt der Erwerbsbesteuerung, da die Vorschrift des § 1b UStG unberührt bleibt.[1] Es kann aber ggf. zur Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge nach § 4b Nr. 3 UStG kommen, wenn ihre Einfuhr nach den für die EUSt geltenden Vorschriften steuerfrei wäre (Rz. 10).

 

Rz. 7

§ 1c Abs. 2 UStG erweitert den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs i. S. d. § 1a Abs. 2 UStG (Erwerbsfiktion) auf das Verbringen eines Gegenstands durch die deutschen Streitkräfte aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland, wenn die Lieferung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder seine Einfuhr durch die Streitkräfte nicht der Besteuerung unterlegen haben. Die Vorschrift verhindert, dass es bei Gegenständen, die die deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei erworben oder eingeführt haben, zu einem unversteuerten Letztverbrauch kommt, falls die Gegenstände ins Inland gelangen. Ein steuerfreier Erwerb oder eine steuerfreie Einfuhr durch deutsche NATO-Streitkräfte ist in Anwendung von Art. 151 Abs. 1 Buchst. c und d MwStSystRL bzw. Art. 143 Buchst. h MwStSystRL nur in einem anderen EG-Mitgliedstaat möglich, nicht aber im Inland. Durch die Besteuerung der unbelastet ins Inland gelangenden Gegenstände werden diese den im Inland von den deutschen Streitkräften erworbenen oder ins Inland eingeführten Gegenständen gleichgestellt.

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