Rz. 23

Der Erwerb von Fahrzeugen in anderen EU-Mitgliedstaaten führt nur dann zur Erwerbsbesteuerung in Deutschland, wenn das erworbene Fahrzeug bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Nur in diesen Fällen handelt es sich um ein Fahrzeug i. S. d. UStG, insbesondere i. S. d. § 1b UStG. Fahrzeuge i. S. d. § 1b UStG sind zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und motorbetriebene Landfahrzeuge, die die in § 1b Abs. 2 UStG bezeichneten Merkmale aufweisen.[1] Man kann die Auffassung vertreten, dass von vornherein für das Wohnen auf dem Wasser gebaute Hausboote nicht als Fahrzeuge i. S. d. § 1b UStG anzusehen sind, weil sie weder der Beförderung von Personen noch von Gütern dienen.[2] Durch § 1b Abs. 2 S. 2 UStG wird klargestellt, dass der in § 1b Abs. 2 UStG definierte Fahrzeugbegriff nicht für Fahrzeuge gilt, die in den Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG (Betriebsvorrichtungen) und des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG (Krankenwagen) aufgeführt sind. Die nachfolgend aufgeführten Merkmale müssen sämtlich erfüllt sein, damit ein Fahrzeug als Fahrzeug i. S. d. § 1b UStG anzusehen ist.

[2] So Gehm, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 1b UStG Rz. 59.

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