Rz. 13

Nach § 1b Abs. 1 UStG findet die Sonderregelung nur auf solche Erwerber neuer Fahrzeuge Anwendung, die nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehören. Zu den nicht in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen und damit zum Abnehmerkreis, der die Erwerbsbesteuerung nach § 1b UStG vorzunehmen hat, gehören insbesondere folgende Gruppen von Neufahrzeugkäufern:

  1. Privatpersonen (Nichtunternehmer),
  2. Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, die ein neues Fahrzeug von vornherein für ihren nichtunternehmerischen (privaten) Bereich erwerben,
  3. nichtunternehmerisch tätige Personenzusammenschlüsse (z. B. Personengesellschaften, Bruchteilsgemeinschaften, Erbengemeinschaften).

Diese Abnehmergruppe kauft das Fahrzeug ohne USt-IdNr. (§ 27a UStG) ein. Sie hat die Erwerbsteuer im Rahmen der Fahrzeugeinzelbesteuerung zu entrichten (Rz. 3ff.).

 

Rz. 13a

Auch im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen oder im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags (NATO-Staaten) können Erwerber i. S. d. § 1b UStG sein. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 1c Abs. 1 S. 2 UStG. Allerdings kann bei diesem Erwerberkreis die Steuerbefreiung nach § 4b UStG in Betracht kommen.[1]

 

Rz. 14

Auf inländische Unternehmer, die ein neues Fahrzeug für Zwecke ihres Unternehmens erwerben und dementsprechend unter Angabe ihrer deutschen USt-IdNr. einkaufen, findet die Sondervorschrift des § 1b UStG keine Anwendung. Für diesen Abnehmerkreis ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs ebenso zu behandeln wie der Erwerb jeder anderen Ware für das Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Erwerbsbesteuerung richtet sich in diesem Fall nach § 1a UStG und wird im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens durch Abgabe der üblichen USt-Voranmeldung (Vordruck USt 1 A) und nachfolgend der Umsatzsteuer-Jahreserklärung (Vordruck USt 2 A) vorgenommen. Handelt es sich in diesem Fall bei dem im EU-Ausland ansässigen Lieferer eines Neufahrzeugs um einen Lieferer ohne USt-IdNr., ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Jahr 2021 in Zeile 37 (Kennzahlen 94 und 96) der USt-Voranmeldung 2021 und in Zeile 85 (Kennzahlen 794 und 796) der USt-Jahreserklärung 2021 einzutragen.

 

Rz. 14a

Die Erwerbsbesteuerung neuer Fahrzeuge durch Abgabe von USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärungen gilt stets auch für die in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG aufgeführten Erwerber[2], weil die Erwerbsschwelle (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG) für den Erwerb neuer Fahrzeuge unbeachtlich ist (§ 1a Abs. 5 S. 1 UStG). Bei dem in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG aufgeführten Erwerberkreis unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge somit unabhängig von der Erwerbsschwelle stets der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG.[3] Das bedeutet, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ein neues Fahrzeug für ihren unternehmerischen oder nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich erwirbt, die Erwerbsbesteuerung in jedem Fall nach § 1a UStG vorzunehmen hat. Ebenso haben rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine, die ein neues Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) oder nichtunternehmerischen Bereich (Idealbereich) erwerben, die Erwerbsteuer stets nach § 1a UStG im Rahmen der USt-Voranmeldungen zu erklären.[4] Auch Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden (sog. pauschalierende Land- und Forstwirte), haben ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von neuen Fahrzeugen nach § 1a UStG zu versteuern.[5]

[2] Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien, zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen, Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG, pauschalierende Landwirte i. S. d. § 24 UStG sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.
[3] Abschn. 1a.1 Abs. 2 S. 3 UStAE; Neeser, UVR 2011, 212, VI.
[4] OFD Karlsruhe/Stuttgart v. 9.12.2002, UR 2003, 510.

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