Rz. 250

Die durch das Binnenmarktgesetz ergänzten Aufzeichnungspflichten in § 22 UStG entsprechen der Verpflichtung aus Art. 241ff. MwStSystRL, wonach die Aufzeichnungen so ausführlich sein müssen, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung durch die Steuerverwaltung ermöglichen.

 

Rz. 251

Aufzeichnungspflichtig ist für den Unternehmer i. S. v. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb und den darauf entfallenden Steuerbetrag.[1] Die gleiche Pflicht trifft den Kleinunternehmer sowie den pauschalierenden Land- und Forstwirt, der wegen Überschreitens der Erwerbsschwelle innergemeinschaftliche Erwerbe versteuern muss oder der zur Besteuerung optiert.[2]

 

Rz. 252

Die Verletzung der Aufzeichnungspflichten hat keine – weder steuerrechtliche noch straf- oder bußgeldrechtliche – Sanktion zur Folge, soweit nicht dadurch eine Steuergefährdung eingetreten ist.[3]

Soll die Steuerbarkeit einer Lieferung in ein Konsignationslager entfallen, bedarf es hierzu die Angabe der USt-IdNr. des Erwerbers i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder Abs. 5 UStG, die auch in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a Abs. 7 Nr. 2a UStG sowie in den Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 4f UStG mit der USt-IdNr. etwa eines Dritten als Lagerhalters anzugeben ist.

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