Rz. 243

Die Erwerbsschwellenregelung gilt gem. § 1a Abs. 5 UStG nicht für die Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Hinsichtlich der Erwerbsbesteuerung neuer Fahrzeuge wird auf die Kommentierung zu § 1b UStG hingewiesen (zur Behandlung von Lieferungen gebrauchter Fahrzeuge § 6a UStG Rz. 168). Die Steuer wird für den einzelnen steuerpflichtigen Erwerb berechnet.[1]

 

Rz. 244

Bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Unternehmer hat dieser regelmäßig im Bestimmungsland eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs vorzunehmen. Nach Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG, ABl Nr. L 76/1 müssen die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erheben. Dies gilt auch für Wein.[2] Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG i. V. m. Art. 5 der Richtlinie 92/84, ABl Nr. L 316/29 beträgt zwar der Mindestverbrauchsteuersatz 0 EUR, sodass in Deutschland zulässigerweise keine Verbrauchsteuer auf Wein erhoben wird.[3] Auch wenn Deutschland keine Weinsteuer erhebt und Wein auch kein Steuergegenstand des SchaumwZwStG ist, ändert dies jedoch nichts daran, dass Wein eine verbrauchsteuerpflichtige Ware i. S. d. Richtlinie 92/12/EWG darstellt.[4] Als verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten nur Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren.[5] Die übrigen deutschen Verbrauchsteuern auf Leuchtmittel, Salz, Tee und Zucker sind mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes v. 18.12.1992 zum 1.1.1993 weggefallen. Nur noch Röstkaffee und löslicher Kaffee unterliegen weiterhin der Kaffeesteuer.[6] Da eine Verbrauchsteuer auf Kaffee nach Unionsrecht[7] nicht vorgesehen ist, konnte diese bei der Umsetzung der USt-Binnenmarktrichtlinie nicht berücksichtigt werden.[8]

 

Rz. 245

Schwellenerwerber werden aufgrund von § 1a Abs. 5 UStG bezüglich ihrer Erwerbe von Neufahrzeugen und von verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Unternehmer i. S. v. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG behandelt; alle ihre anderen Erwerbe unterliegen der Erwerbsschwellenregelung unabhängig davon, wie hoch die Entgelte für ihre Erwerbe von neuen Fahrzeugen oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind.

 
Praxis-Beispiel

Ein Land- und Forstwirt L aus Trier, der seine Umsätze gem. § 24 UStG pauschal versteuert, holt im Jahr 2010 bei einem Händler aus Luxemburg Dieselkraftstoff für 500 EUR ab.

L muss den Erwerb dieses Kraftstoffs in Deutschland der Besteuerung gem. § 1a UStG unterwerfen, selbst wenn er sonst keinerlei Erwerbe im Inland hat. Er kann in Luxemburg steuerfrei beliefert werden, wenn er seine deutsche USt-IdNr. gem. § 27a UStG einsetzt. L muss dann für diesen Erwerb eine USt-Voranmeldung gem. § 18 Abs. 4a UStG abgeben.

[1] Fahrzeugeinzelbesteuerung, § 16 Abs. 5a UStG; zur Zuordnung bei gemischter Nutzung s. FG München v. 8.11.2011, 2 K 1706/09, Haufe-Index 2859748.
[2] Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG, ABl Nr. L 316/21.
[3] S. Jatzke, BB 1993, 41.
[6] Kaffeesteuergesetz v. 21.12.1992, BGBl I 1992, 2150, 2199.
[7] Richtlinie 92/12/EWG.
[8] Widmann, UR 1992, 249, 253.

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