Rz. 223

Hierunter fallen Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie vorsteuerabzugsschädliche Umsätze ausführen.[1]. Unternehmer, die neben steuerfreien auch steuerpflichtige Umsätze oder steuerfreie, aber nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Umsätze tätigen (z. B. Unternehmer, die auch steuerfreie Ausfuhrlieferungen ausführen), sind voll erwerbsteuerpflichtig. Das führt dazu, dass Unternehmer, die in ihrer Haupttätigkeit nur steuerfreie vorsteuerabzugsschädliche Umsätze ausführen, wegen geringfügiger steuerpflichtiger Nebentätigkeit oder wegen Hilfsgeschäften oder wegen einer einzigen steuerfreien Ausfuhrlieferung oder Lohnveredelung[2] unbeschränkt der Erwerbsteuer unterliegen, weil auf sie die Erwerbsschwellenregelung nicht anwendbar ist.

 

Rz. 224

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die steuerfreien Umsätze des § 4 Nrn. 8ff. UStG[3]; es handelt sich insbes. um folgende Unternehmer: Banken und Versicherungen[4], Bausparkassen- und Versicherungsvertreter sowie Versicherungsmakler[5], Wohnungsvermieter[6], Ärzte, Zahnärzte (nicht für die Herstellung von Zahnprothesen [7], Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen und ähnliche Heilberufe[8], Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime[9], öffentlich-rechtliche Theater, Orchester, Chöre, Museen, botanische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien (§ 4 Nr. 20 UStG), Schulen[10], Volkshochschulen[11], Deutsches Jugendherbergswerk.[12]

Steuerfreie Umsätze, die vom Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen sind, führen insbes. Ausfuhr- und Lohnveredelungsunternehmer[13], Luftverkehrsgesellschaften, Reeder[14] und Grenzspediteure[15] aus.

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