Rz. 216

Bei Reihengeschäften mit privaten Endabnehmern, die nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehören, sind Lieferungen grundsätzlich nur im Ursprungsland nach den allgemeinen Bestimmungen des § 3 Abs. 6 bis 8 UStG steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung scheidet ebenso aus wie die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland des privaten Endabnehmers.

 

Rz. 217

Überschreitet der Unternehmer, der an private Endabnehmer oder sog. Schwellenerwerber (Rz. 200ff.) im Inland liefert, bei einem Versendungsgeschäft die Lieferschwelle des Bestimmungslands oder hat er auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet[1], bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3c UStG. Dieser wird in den Mitgliedstaat verlagert, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Im Ausgangsmitgliedstaat liegt daher keine steuerbare Lieferung vor; der Lieferer unterliegt der Erwerbsbesteuerung im Inland.

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