Rz. 214

Die durch das USt-ÄndG 1997 eingefügte Regelung in § 25b UStG über das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft entspricht der Unionsregelung aufgrund der sog. Vereinfachungsrichtlinie.[1]  Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer, die in jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich erfasst sind, über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, bei denen der Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer durch einen dieser beiden Unternehmer befördert oder versendet wird.[2]

 

Beispiel 9

Der Augsburger Unternehmer A bestellt beim österreichischen Unternehmer M eine Maschine. M beauftragt den portugiesischen Hersteller L, die Maschine unmittelbar an A auszuliefern. Die beteiligten Unternehmer benutzen jeweils die USt-IdNr. ihres Mitgliedstaats.

Die umsatzsteuerliche Beurteilung dieses innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts wäre ohne Berücksichtigung der Sonderregelung in § 25b UStG folgende:

Die Warenbewegung ist der Lieferung L-M zuzuordnen mit der Folge, dass L in Portugal eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt und M einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu versteuern hätte.[3] Da M seine österreichische USt-IdNr. verwendet, gilt der Erwerb in Österreich auch als bewirkt, bis M nachweist, dass der Erwerb in Deutschland versteuert ist (§ 3d S. 2 UStG). Sinn der Regelung ist es, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt.[4] Ihm steht der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn er die Besteuerung des Erwerbs im Mitgliedstaat des Versands oder der Beförderung nicht nachgewiesen hat.[5]

 

Rz. 215

Die Vereinfachungsregelung in § 25b i. V. m. §§ 3d S. 2, 13 Abs. 2 Nr. 5, 14a Abs. 1a und 2, 18 Abs. 4a S. 1, 18a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Nr. 3, 18b S. 1 und 3, § 19 Abs. 1 S. 3 UStG sieht vor, dass dieser innergemeinschaftliche Erwerb des M in Deutschland als versteuert gilt[6], wenn A die Steuer für die Lieferung an ihn schuldet[7], M dem A eine Rechnung ohne Mehrwertsteuerausweis ausstellt[8] und M seiner Erklärungspflicht aus § 18a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG nachgekommen ist.[9] Im Gegensatz zur früheren deutschen Regelung (§ 6a UStG Rz. 182) ist im Mitgliedstaat des ersten Abnehmers eine Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der innergemeinschaftliche Lieferung an den letzten Abnehmer überhaupt nicht vorgesehen.

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