Rz. 189

Der Unternehmer (des inländischen Unternehmensteil) hat die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die darauf entfallenden Steuerbeträge aufzuzeichnen.[1] Das gilt auch für die Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG sowie für Anschlussumsätze.

 

Rz. 190

Neben dem fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb sind auch die damit zusammenhängenden Vorsteuern in den Geschäftsunterlagen des inländischen Unternehmensteils aufzuzeichnen.[2] Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Vorsteuern nicht zum Abzug berechtigen.[3] Dagegen sind bei nur teilweiser Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Aufzeichnungen dergestalt zu führen, dass eindeutig und leicht erkennbar ist, welchen der zum Vorsteuerabzug berechtigten Umsätze die Vorsteuern zuzurechnen sind.[4]

 

Rz. 191

Weitergehende Aufzeichnungspflichten auch für die Gegenstände, die nur vorübergehend ins Inland verbracht werden, bestehen für den Unternehmer im Ausgangsstaat (§ 22 Abs. 4a UStG; § 6a UStG Rz. 155ff.. Eine ZM hat der Unternehmer ebenfalls nur im Ausgangsstaat hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Lieferungen abzugeben.

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