Rz. 184

Außer in den Fällen der vorübergehenden Verwendung i. S. einer befristeten Verwendung kommt es auf die Dauer der Verwendung im Inland nicht an (Rz. 137, 146). In diesen Fällen ist für die steuerfreie Verwendung nicht Voraussetzung, dass der Gegenstand wieder ins übrige Gemeinschaftsgebiet zurückgelangt oder ausgeführt wird. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist grundsätzlich jedoch dann anzunehmen, wenn der Gegenstand im Inland geliefert wird, z. B. eine Veräußerung.

 

Rz. 185

Der BMF nimmt einen erwerbsteuerbaren Vorgang auch an, wenn der Gegenstand im Inland untergeht. Es ist zweifelhaft, ob diese Auslegung mit Art. 17 Abs. 3 MwStSystRL konform ist. Der Tatbestand des Verbringens i. S. v. § 1a Abs. 2 UStG setzt Verfügungsmacht über den verbrachten Gegenstand ebenso voraus, wie die nur vorübergehende Verwendung eine tatsächliche Verwendungsmöglichkeit. Der Untergang des Gegenstands beendet jedoch jegliche Verwendungsmöglichkeiten und stellt selbst keine steuerpflichtige Leistung dar. Der Zweck der Vorschrift, unternehmerische grenzüberschreitende innerbetriebliche Vorgänge der Erwerbsteuer zu unterwerfen (Rz. 113ff.), deckt nicht die Besteuerung untergegangener Gegenstände, die noch bis zu ihrem Untergang steuerfrei verwendet wurden und auch weiterhin verwendet werden sollten. Bei der vorübergehenden Verwendung nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. h MwStSystRL trifft Art. 124 Abs. 1 Buchst. g UZK die Regelung, dass eine Abgabenschuld erlischt, wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen sind, dass die betreffende Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhere Gewalt oder auf Anweisung der Behörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind, sodass sie von niemandem mehr zu verwenden sind.[1]

 

Rz. 186

Die Erwerbsteuer entsteht nicht – wie bei der EUSt – in dem Zeitpunkt der Beendigung der nur vorübergehenden Verwendung, sondern mit Ausstellung der Rechnung oder, wenn eine Rechnung nicht ausgestellt wird, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.[2] Eine Ausnahme hier gilt für den Erwerb von neuen Fahrzeugen.[3]

 

Rz. 187

Der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist erfüllt[4]

  • im Zeitpunkt des Verbringens, wenn die Voraussetzungen einer "nur vorübergehenden Verwendung" von Anfang an nicht gegeben waren, sonst
  • im Zeitpunkt der Beendigung der nur vorübergehenden Verwendung im Inland.
 

Rz. 188

Die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand. Liegt ein Einkaufspreis nicht vor, ist die Lieferung nach den Selbstkosten zu bemessen. Maßgebend ist der jeweilige Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten im Zeitpunkt, in dem der Umsatz bewirkt wird, d. h. der nichtzweck- bzw. nichtfristgerechten Verwendung.[5] Es wird damit dem Abnutzungszustand des Gegenstands Rechnung getragen. Preise und Werte in ausländischer Währung sind nach den bekannt gegebenen Durchschnittskursen oder auf Antrag nach dem Tageskurs in EUR umzurechnen.[6] Zum Entgelt für eine Werkleistung kann neben der Vergütung auch der anfallende werthaltige Materialabfall gehören.[7]

Zur Rechnungsausstellung vgl. § 6a UStG Rz. 152ff.

[1] Art. 124 Abs. 1 Buchst. f und g UZK.
[7] Zur Bemessungsgrundlage s. Abschn. 10.5 Abs. 2 UStAE.

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