Rz. 156

Es handelt sich um Gebrauchsgegenstände, die Reisende für die Ausübung von Sportveranstaltungen, aber auch zum Training benötigen, z. B. Sportgeräte, Sportkleidung, Geräte zur körperlichen Überwachung (Anh. II zu Anl. B.6 des Istanbuler Übereinkommens, a. a. O.). Diese Gegenstände können aus beförderungstechnischen Gründen dem Sportler voraus- oder nachgesandt werden (E-VSF Z 1901 Abs. 48).

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