Rz. 145

Die Gegenstände, die im Inland einfuhrumsatzsteuerfrei vorübergehend verwendet werden können, bedürfen hierzu einer zollamtlichen Bewilligung[1], die auch durch die Überlassung der Gegenstände zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung erteilt werden kann.[2] Für die Anwendung des § 1a Abs. 2 UStG bedarf es keiner Bewilligung; die Gegenstände werden so behandelt, als befänden sie sich in einem zollamtlich bewilligten vorübergehenden Verwendungsverkehr.

 

Rz. 146

Die abgabenfreie Verwendungsdauer hängt von den jeweiligen wirtschaftlichen Interessen der durch die steuerfreie Verwendung betroffenen inländischen Unternehmen ab. In der Regel beträgt die Höchstdauer der Verwendung 24 Monate (Art. 251 Abs. 2 UZK). Der Zeitraum, während dessen Gegenstände in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können (aufgrund erneuter Überführung), darf insgesamt höchstens 10 Jahre betragen (Art. 251 Abs. 4 UZK). Aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann auf begründeten Antrag hin eine Verlängerung um einen angemessenen Zeitraum gewährt werden (Art. 251 Abs. 3 UZK). Die Verwendungsfrist ist beschränkt für

  • Beförderungsmittel auf 6 bis 18 Monate bzw. auf den Zeitraum, der für die Durchführung der Beförderung notwendig ist (Art. 217 DelVO),
  • Schienenbeförderungsmittel auf 12 Monate (Art 217 Buchst. a DelVO),
  • gewerblich verwendete Beförderungsmittel (ausgenommen Schienenfahrzeuge) auf den Zeitraum, der für die Durchführung der Beförderung notwendig ist (Art. 217 Buchst. b DelVO),
  • professionell vermietete Beförderungsmittel auf 6 Monate (Art. 218 DelVO),
  • zum eigenen Gebrauch verwendete Straßenbeförderungsmittel (Art. 217 Buchst. c DelVO),
  • durch Studenten für den Zeitraum, in dem sie sich im Zollgebiet der Union ausschließlich für Studienzwecke aufhalten,
  • durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen, auf den Zeitraum, in dem sie sich ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Inland aufhalten,
  • in anderen Fällen, einschließlich Reit- und Zugtieren und von gezogenen Gespannen auf 6 Monate,
  • zum eigenen Gebrauch verwendete Beförderungsmittel des Luftverkehrs auf 6 Monate (Art. 217 Buchst. d DelVO),
  • zum eigenen Gebrauch verwendete Beförderungsmittel der See- und Binnenschifffahrt auf 18 Monate (Art. 217 Buchst. e DelVO),
  • Container sowie deren Ausrüstung und Zubehör auf 12 Monate (Art. 217 Buchst. f DelVO),
  • Gegenstände zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsichten auf 6 Monate (Art. 237 Abs. 1 i. V. m. Art. 231 Buchst. c DelVO),
  • Austauschproduktionsmittel (Art. 237 Abs. 1 i. V. m. Art. 233 DelVO),
  • Gegenstände ohne wirtschaftliche Bedeutung, die gelegentlich eingeführt werden (Art. 578 Buchst. a ZK-DVO),
  • Tiere, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Person gehören; diese müssen mindestens 12 Monate vorübergehend verwendet werden (Art. 237 i. V. m. Art. 223 DelVO),
  • Gegenstände zur Ansicht auf 6 Monate (Art. 237 Abs. 1 i. V. m. Art. 234 Abs. 2 DelVO).
 

Rz. 147

Werden Gegenstände, die aus Drittländern eingeführt worden sind, nicht oder nicht mehr im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet, entsteht die EUSt gem. Art. 77 Abs. 1 Buchst. a oder Art. 79 Abs. 1 Buchst. c UZK i. V. m. § 13 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 UStG. Entsprechend ist im innergemeinschaftlichen Verkehr bei nicht oder nicht mehr zweck- oder fristgerechter Verwendung der Gegenstände der Tatbestand der Erwerbsteuer in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung nicht mehr vorliegen[3]. Dieselben rechtlichen Folgen treten ein, wenn die Verwendungsdauer überschritten wird. Eine nichtzweckgerechte Verwendung liegt vor, wenn der Gegenstand veräußert wird oder eine Verwendungsvoraussetzung wegfällt (z. B. Verwendung von wissenschaftlichen Geräten zu gewerblichen Zwecken). Die zugelassene Verwendungsart hängt von den jeweiligen Befreiungstatbeständen ab. Werden Gegenstände für Ausstellungen, Messen, Kongresse und ähnlichen Veranstaltungen während ihrer Verwendung verbraucht, zerstört oder unentgeltlich verteilt, liegt keine zweckwidrige Verwendung vor (vgl. aber Rz. 184f.). Dagegen dürfen die Gegenstände weder verliehen, vermietet, verpfändet oder abgegeben noch einer im Inland ansässigen Person zur Verfügung gestellt werden.[4] Regelmäßige Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Beförderungsmitteln während einer Inlandsfahrt dürfen durchgeführt werden, ohne dass das Fahrzeug selbst als verbracht i. S. v. § 1a Abs. 2 UStG gilt (Art. 204 Unterabs. 2 DelVO).

 

Rz. 148

Werden die vorübergehend verwendeten Gegenstände nach zweckgerechter Verwendung unter Beachtung der Verwendungsfristen wieder ausgeführt, treten keine umsatzsteuerlichen Folgen ein; es handelt sich insgesamt um ein umsatzsteuerlich neutrales Verbringen von Gegenständen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat; es liegen weder eine innergemeinschaftliche Lieferung noch im anderen Mitgliedstaat ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Bleiben dagegen die Gegenstände nach ihrer Verwendung im Inland (z. B. Einlag...

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