Rz. 142

Nicht unter den Verbringungstatbestand fällt die Beförderung oder Versendung von Gegenständen, wenn an diesen im Inland Dienstleistungen erbracht werden und die Gegenstände wieder an den Auftraggeber unmittelbar zurückgelangen.[1] Bei den Dienstleistungen handelt es sich um keine funktionsändernden Werkleistungen i. S. v. § 3 Abs. 1a Nr. 2 UStG a. F.; in Betracht kommen Reparaturen, Wartungs- und Reinigungsarbeiten, das Anbringen von Warenmarken, Etiketten und Beschriftungen auf den Gegenständen sowie auf ihren Umschließungen sowie das Trocknen, Kühlen, Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Anstreichen, Zerschneiden, Verpacken, Abfüllen in Flaschen, Säcken, Schachteln usw., verkaufsmäßiges Aufmachen, Mischen, Schlachten von Tieren. Diese sonstigen Leistungen an Gegenständen stellten auch nach § 1a Abs. 2 Nr. 2 UStG a. F. keinen innergemeinschaftlichen Erwerb dar; sie sind als inländische sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtig (§ 6a UStG Rz. 139).

[1] Art. 17 Abs. 2 Buchst. f MwStSystRL; vgl. EuGH v. 6.3.2014, C-606/12, 607/12, Dresser-Rand, BFH/NV 2014, 812.

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