Rz. 117

Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge ist für jeden Erwerber, auch für Privatpersonen, im Bestimmungsland steuerpflichtig.[1] Andererseits wird jede Person, die ein neues Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat liefert, insoweit als Unternehmer behandelt[2] und bewirkt eine innergemeinschaftliche Lieferung, die unter den Voraussetzungen des vergleichbaren § 6a UStG steuerfrei ist. Damit das Fahrzeug von der USt des Ursprungslands vollkommen entlastet werden kann, ist nicht nur die innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, sondern der private Lieferer kann auch nachträglich den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Fahrzeugs geltend machen.[3]

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