Rz. 102

Mit Ausnahme der Lieferungen an juristische Personen und neuer Fahrzeuge muss der Unternehmer den Gegenstand für sein Unternehmen, d. h. für unternehmerische Zwecke, erwerben. Ob ein Gegenstand für das Unternehmen erworben wird, richtet sich nach der Zuordnung des Gegenstands, die auf der Zuordnungsabsicht des Unternehmers beruht und sich nach außen hin manifestiert hat. Weitere Voraussetzungen für die Zuordnung sind nicht erforderlich; insbesondere ist der Unternehmer nicht verpflichtet, den Gegenstand ausschließlich oder überwiegend für sein Unternehmen zu nutzen.[1] Bei einer teilweisen Zuordnung zum unternehmerischen Bereich unterliegt der Gegenstand nur insoweit der Erwerbsbesteuerung.[2] Es gelten dieselben Kriterien wie zu § 15 UStG.[3] Der EuGH hat klargestellt, dass eine Regelung, die ein rein mengenmäßiges Kriterium für die Beurteilung der Frage verwendet, ob der Besitz von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus anderen Mitgliedstaaten durch Privatpersonen gewerblicher Natur ist, gegen Art. 8 und 9 der Richtlinie 92/12 verstößt.[4]

 

Rz. 103

Dadurch dass der Erwerber seinem Lieferanten gegenüber seine USt-IdNr. verwendet, bringt er zum Ausdruck, dass er Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Für den Lieferer ist dieser Umstand insofern von Bedeutung, als die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängt, dass der Erwerber den Gegenstand als Unternehmer für sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung damit der Erwerbsbesteuerung unterliegt.[5] Hat der Erwerber zu Unrecht den Unternehmensbezug angegeben, kann er Schuldner der im anderen Mitgliedstaat angefallenen USt werden, wenn der Lieferer die unrichtigen Angaben trotz Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.[6]

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