Rz. 32

§ 1a UStG regelt die näheren Tatbestandsmerkmale des innergemeinschaftlichen Erwerbs[1].

Nach Abs. 1 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Ein Gegenstand muss bei einer Lieferung gegen Entgelt an den Abnehmer (= Erwerber) aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland oder in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangen. Der Lieferer kann den Gegenstand zuvor aus dem Drittlandsgebiet in das Unionsgebiet eingeführt haben.[2]
  • Der Erwerber muss ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person sein. Die juristische Person muss weder ein Unternehmer sein noch den Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben.[3]
  • Die Lieferung an den Erwerber muss durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden. Diese Lieferung darf nicht aufgrund einer Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei sein.[4]
 

Rz. 33

Da nach Abs. 1 dem Erwerb nur entgeltliche Lieferungen unterliegen, wären sonstige grenzüberschreitende Warenbewegungen von Unternehmern nicht erfasst. Um auch diese Bewegungen zu besteuern, wird in Abs. 2 das unternehmensinterne Verbringen einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Es handelt sich um das Verbringen eines Gegenstands durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung im Rahmen seines Unternehmens, z. B. Einbringen in eine Zweigniederlassung oder Verkauf im Inland (Rz. 120ff.). Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Verbringen von Gegenständen in ein im Inland gelegenes Konsignationslager nicht steuerbar.[5]

 

Rz. 34

Innergemeinschaftliche Lohnveredelungen wurden gem. § 1a Abs. 2 Nr. 2 UStG a. F. bis 31.12.1995 als Lieferungen gegen Entgelt behandelt, wenn aufgrund eines Werkvertrags aus vom Auftraggeber übergebenen Gegenständen ein Gegenstand anderer Funktion im übrigen Gemeinschaftsgebiet hergestellt wurde und dieser für den Auftraggeber in das Inland gelangte. Durch das Jahressteuergesetz 1996 (Art. 20) wurden die Fiktion der Lieferung für funktionsändernde Lohnveredelungen in § 3 Abs. 1a UStG und die sich darauf stützende Steuerbefreiung in § 6a Abs. 2 Nr. 2 UStG sowie die Erwerbsbesteuerung in § 1a Abs. 2 Nr. 2 UStG gestrichen. Lohnveredelungen werden nunmehr als sonstige Leistungen behandelt, deren Besteuerungsort nach dem neu eingefügten § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG im Inland liegt. Da innergemeinschaftliche Lohnveredelungen steuerbare inländische sonstige Leistung darstellen, entfällt ein Grenzausgleich und damit die Erwerbsbesteuerung .

 

Rz. 35

Ausnahmen von den allgemeinen Regeln der Erwerbsbesteuerung sind in Abs. 2a bis 5 enthalten. Nach § 1a Abs. 2a UStG ist unter bestimmten Voraussetzungen das Befördern und Versendung von Gegenständen in ein Konsignationslager im Bestimmungsland nicht steuerbar (s. Rz. 192ff). Nach § 1a Abs. 3 UStG unterliegen Lieferungen und unternehmerisches Verbringen für einen bestimmten Personenkreis nicht der Erwerbsteuer, wenn die Erwerbe die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR im Kj. nicht überschreiten. Dieser Personenkreis kann jedoch zur Erwerbsteuer optieren (Abs. 4). Die Erwerbsschwellenregelung gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Abs. 5; Rz. 243ff.).

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