Rz. 15

Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie 91/680/EWG durch Gesetz v. 25.8.1992[1] umgesetzt. In der Bekanntmachung als "UStG 1993" wurde der Übergangscharakter der Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip durch die Einfügung von Paragrafen und Absätzen mit dem Buchstabenzusatz a, b usw. gekennzeichnet. Wegen der Verzahnung der Umsatzbesteuerung innerhalb der Union ist Voraussetzung für das Funktionieren des Binnenmarkts, dass die grenzüberschreitenden umsatzsteuerlichen Regelungen einheitlich angewendet werden. Die Richtlinienbestimmungen wurden – wie auch bei der Umsetzung der 6. EG-Richtlinie im UStG 1980 – nicht wörtlich übernommen, sondern in das bestehende deutsche Umsatzsteuersystem sinngemäß eingepasst. Diese Art der Umsetzung bedingt, wie schon in der Vergangenheit, regelmäßig Umsetzungsmängel, die auch durch richtlinienkonforme Auslegung nicht immer zu beseitigen sind.

 

Rz. 16

Das UStG 1993 ist durch Gesetz v. 21.12.1993[2] mWv 1.1.1994 geändert und ergänzt worden. Um Wettbewerbsnachteile seit der Einführung des Binnenmarktgesetzes zu beseitigen, wurden für den innergemeinschaftlichen Erwerb folgende Änderungen vorgenommen:

  • Ausnahme von der Erwerbsbesteuerung zugunsten bestimmter Einrichtungen, die aufgrund Art. 15 Nr. 10 MwStSystRL privilegiert sind, nämlich Botschaften, Konsulate, zwischenstaatliche Einrichtungen und deren Mitglieder[3],
  • Einführung der Erwerbsbesteuerung beim Verbringen unbesteuerter Gegenstände durch deutsche Streitkräfte.[4]
 

Rz. 17

Für die Anwendung von § 1a UStG ist auch das Gesetz zur Änderung des UStG und anderer Gesetze v. 9.8.1994 von Bedeutung, durch das die Richtlinie 94/5 – Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten – v. 14.2.1994[5] mit Wirkung zum 1.1.1995 umgesetzt wurde. Die Differenzbesteuerung ist für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen ausgeschlossen, die der Wiederverkäufer in der Union erworben hat, wenn für die innergemeinschaftliche Lieferung Steuerfreiheit in Anspruch genommen worden war.[6] Der Begriff des "neuen" Landfahrzeugs ist in § 1b Abs. 3 UStG erweitert worden.

 

Rz. 18

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 1996 v. 11.10.1995[7] wurde u. a. auch die Zweite USt-Vereinfachungsrichtlinie (Richtlinie 95/7 v. 10.4.1995) umgesetzt. Der Wegfall der Erwerbsfiktion für funktionsändernde Lohnveredelungen[8] bewirkt, dass seit 1.1.1996 sämtliche innergemeinschaftlichen Lohnveredelungen als sonstige Leistungen (Werkleistungen) behandelt werden. Der Ort der Werkleistung wird durch den neu eingefügten § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG in den Mitgliedstaat des Leistungsempfängers verlagert. Wegen fehlender Lieferung entfällt die Erwerbsbesteuerung.

 

Rz. 19

Das USt-Änderungsgesetz 1997 v. 12.12.1996[9] wurde vom Jahressteuergesetz 1997 abgekoppelt, um die längst überfälligen Anpassungen an die 6. EG-Richtlinie sicherzustellen.[10] Wesentliche Neuerungen wurden hinsichtlich des Orts von Lieferungen getroffen[11]; dadurch konnten die bisherigen Regelungen über das Reihengeschäft in § 1a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und § 3 Abs. 3 und 8a UStG aufgehoben werden. Für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft wurde die in der 1. Vereinfachungs-Richtlinie 92/111/EWG v. 14.12.1992 vorgesehene Regelung (Rz. 28) in § 25b UStG übernommen. Importeure aus Drittländern, die als Schuldner der EUSt unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführen, können nunmehr von der EUSt befreit werden, auch wenn sie – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – nicht im Unionsgebiet ansässig sind. In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung über die Zulassung eines Fiskalvertreters zu sehen[12], der insbesondere bei fehlender inländischer USt-IdNr. die Erwerbsbesteuerung nach den gleichen Rechten und Pflichten wie der Vertretene im eigenen Namen erfüllen kann.[13]

 

Rz. 20

Durch das Steuer-Euroglättungsgesetz v. 23.12.2000[14] wurde die Erwerbsschwelle in § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG von bisherigen 25.000 DM mWv 1.1.2002 auf 12.500 EUR umgestellt, die der rechnerischen Parität des Euro von 1,95583 DM entsprach.

 

Rz. 21

Die frühere Verwaltungsansicht[15] hat der Gesetzgeber durch § 1a Abs. 4 S. 2 UStG[16] aufgehoben; damit gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer als Verzichtserklärung. § 3g UStG wurde dahin geändert, dass die Regelung über den Ort der Leistung für Gas über Erdgasnetze, Elektrizität und Wärme und Kälte über Wärme- und Kältenetze an die Richtlinie 2009/162/EG angepasst wurde.

 

Rz. 22

Mit Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[17] wurde Abs. 2a in § 1a UStG, betreffend die Konsignationslagerregelung eingefügt. Mit dieser Gesetzesänderung wurde Art. 17a MwStSystRL[18] umgesetzt. Die neue Konsignationslagerregelung führt zu einer Nichtsteuerbarkeit für innergemeinschaftliche Beförderungen und Versendung über ein Konsignationslager, solange die in den Bestimmungsmitglie...

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