Rz. 141

Die Auswirkungen bei der Versteuerung der Umsätze sind in Rz. 99 beschrieben. Zu den Fragen des Vorsteuerabzugs in diesem Zusammenhang s. Rz. 100Rz. 102. Zur Anwendbarkeit von § 15a UStG in diesen Fällen vgl. Rz. 100.

 

Rz. 142

Ändert sich nach dem Übergang zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor diesem Übergang bewirkt wurden, dann ist lt. Abschn. 19.5 Abs. 4 UStAE zu beachten, dass auf diese Umsätze § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden ist.

 
Praxis-Beispiel

Ein Handelsvertreter, welcher im Jahr 01 unter § 19 Abs. 1 UStG fällt, erhält im Jahr 02, in dem er seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes versteuert, noch eine nachträgliche Umsatzprämie für das Jahr 01 von seinem Auftraggeber. Diese Prämie ist eine Entgeltserhöhung i. S. v. § 17 Abs. 1 UStG für die vor dem Übergang ausgeführten Umsätze. Eine Berichtigung von Steuer und Vorsteuer scheidet aus, weil die für die im Jahr 01 bewirkten Umsätze geschuldete Steuer nicht erhoben wird gem. § 19 Abs. 1 UStG und der Unternehmer keine USt offen ausweisen durfte, die zu einem Vorsteuerabzug beim Auftraggeber führen könnte. Die nachträgliche Vereinnahmung der Prämie im Jahr 02 hat auf die Höhe des Gesamtumsatzes gem. § 19 Abs. 1 UStG im Jahr 01 keinen Einfluss, weil § 19 Abs. 1 UStG stets auf die vereinnahmten Entgelte abstellt (Rz. 41).

Rz. 143 einstweilen frei

 

Rz. 144

Geht ein Unternehmer von der Besteuerung gem. § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach § 24 UStG über, dann gelten die in Rz. 140 dargestellten Grundsätze sinngemäß. Der Vorsteuerabzug bestimmt sich in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Übergangs ausschließlich nach § 24 Abs. 1 UStG, denn vor dem Übergang war jeder Vorsteuerabzug gem. § 19 Abs. 1 UStG ausgeschlossen.

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