Rz. 134
Führt ein Land- und Forstwirt, der seine land- und forstwirtschaftlichen Umsätze gem. § 24 UStG pauschal versteuert, neben diesen Umsätzen noch andere Umsätze aus, dann sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes alle seine Umsätze[1] zu berücksichtigen. Wenn der Unternehmer die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten Umsätze gem. § 67 UStDV nicht aufgezeichnet hat, sind sie nach den Betriebsmerkmalen und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu schätzen.[2]
Ein Landwirt hat im Jahr 01 (nach seinen Verhältnissen geschätzte) Umsätze aus Viehzucht i. H. v. 8.000 EUR, die er gem. § 24 UStG versteuert. Außerdem betreibt er eine Metzgerei; der Umsatz daraus beträgt 15.000 EUR. In diesem Fall ist als Gesamtumsatz i. S. v. § 19 Abs. 3 UStG der Betrag von 23.000 EUR maßgeblich.
Rz. 135 einstweilen frei
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