Rz. 134

Führt ein Land- und Forstwirt, der seine land- und forstwirtschaftlichen Umsätze gem. § 24 UStG pauschal versteuert, neben diesen Umsätzen noch andere Umsätze aus, dann sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes alle seine Umsätze[1] zu berücksichtigen. Wenn der Unternehmer die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten Umsätze gem. § 67 UStDV nicht aufgezeichnet hat, sind sie nach den Betriebsmerkmalen und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu schätzen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein Landwirt hat im Jahr 01 (nach seinen Verhältnissen geschätzte) Umsätze aus Viehzucht i. H. v. 8.000 EUR, die er gem. § 24 UStG versteuert. Außerdem betreibt er eine Metzgerei; der Umsatz daraus beträgt 15.000 EUR. In diesem Fall ist als Gesamtumsatz i. S. v. § 19 Abs. 3 UStG der Betrag von 23.000 EUR maßgeblich.

Rz. 135 einstweilen frei

[1] Also auch die unter § 24 UStG fallenden.
[2] S. dazu OFD München v. 26.9.1984, S 7365 – 2/10 St 411, UR 1985, 12.

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