Rz. 62

Kommt der Unternehmer seinen Erklärungspflichten nach § 18h Abs. 3 UStG (Rz. 43ff.) oder den Aufzeichnungspflichten nach Art. 369k MwStSystRL (Rz. 55) wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das BZSt vom MOSS-Verfahren durch Verwaltungsakt aus (§ 18h Abs. 4 UStG). Die Regelung beruht auf Art. 369e Buchst. d MwStSystRL, die in Art. 58b MwStVO näher konkretisiert wird. Als wiederholter Verstoß gelten nach Art. 58b Abs. 2 MwStVO mindestens folgende Fälle erfolgloser Erinnerungen (s. zum Erinnerungsverfahren Rz. 64):

  • Das BZSt hat für drei unmittelbar vorhergehende Quartale Erinnerungen an die Abgabe der MOSS-Erklärung (Art. 60a MwStVO) ausgesprochen und der Unternehmer hat jeweils die Erklärung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Erinnerung abgegeben.
  • Das BZSt hat für drei unmittelbar vorhergehende Quartale Zahlungserinnerungen (Art. 63a MwStVO) ausgesprochen und der Unternehmer hat jeweils die Zahlung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Erinnerung geleistet (Ausnahme: der jeweilige Zahlungsbetrag war geringer als 100 EUR).
  • Der Unternehmer hat dem BZSt oder einem Verbrauchsmitgliedstaat trotz entsprechender Aufforderung die nach Art. 369k MwStSystRL erforderlichen Aufzeichnungen nicht innerhalb eines Monats nach Erinnerung durch das BZSt elektronisch vorgelegt.

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend; liegen die dort genannten Voraussetzungen aber vor, dann ist seitens des BZSt zwingend von einem widerholten Verstoß i. S. d. § 18h Abs. 4 S. 1 UStG auszugehen.

 

Rz. 63

Auch der Erlass eines Ausschlussverwaltungsakts steht damit nach dem Gesetzeswortlaut, der insoweit unionsrechtlich durch Art. 369e Buchst. d MwStSystRL gedeckt ist, nicht im Ermessen des BZSt, auch wenn die Verwaltung[1] offenbar meint, einen Entscheidungsspielraum zu haben. Der Ausschluss gilt nach § 18h Abs. 4 S. 2 UStG ab dem Besteuerungszeitraum, der nach der Bekanntgabe des Ausschlussverwaltungsakts beginnt. Zur Bekanntgabe s. Rz. 61. Der Ausschluss nach § 18h Abs. 4 UStG löst neben der Rechtsfolge des Art. 58c MwStVO (Rz. 60) als weitere Folge eine besondere Sperrfrist nach Art. 58b Abs. 1 MwStVO aus: der Unternehmer wird danach in jedem Mitgliedstaat für die Dauer von acht Quartalen (zwei Jahren) von der erneuten Teilnahme am MOSS ausgeschlossen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge