Rz. 14

Vorbild für die für Umsätze vor dem 1.7.2021 anwendbaren MOSS-Verfahren ist das für elektronische Dienstleistungen von Drittlandsunternehmern schon früher bestehende besondere Besteuerungsverfahren, welches in Deutschland in § 18 Abs. 4c UStG (für Umsätze vor dem 1.7.2021) umgesetzt ist und zum 1.1.2015 lediglich auf Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ausgeweitet wurde. Für EU-Unternehmer, die nach dem 31.12.2014 und vor dem 1.7.2021 TFRE-Leistungen an in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Nichtunternehmer erbringen, ist ein ähnliches MOSS-Besteuerungsverfahren anwendbar.

 

Rz. 15

Bei dem bis 1.7.2021 anwendbaren MOSS-Besteuerungsverfahren für in der Union ansässige Unternehmer sind zwei Fälle zu unterscheiden: Deutschland als Mitgliedstaat der Identifizierung (Outbound-Fall nach § 18h UStG) und Deutschland als Mitgliedstaat des Verbrauchs (Inbound-Fall nach § 18 Abs. 4e UStG).

  • Im Outbound-Fall gem. § 18h UStG ist der MOSS beim BZSt angesiedelt. Das Verfahren ist fakultativ. Inlandsunternehmer, die an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen wollen, müssen dies spätestens vor Beginn des Vierteljahres (Besteuerungszeitraum), für den der Unternehmer erstmalig an dem Verfahren teilnehmen will, anzeigen. Macht der im Inland ansässige Unternehmer vom MOSS-Verfahren Gebrauch, erklärt er gegenüber dem BZSt sämtliche[1] TRFE-Leistungen an Nichtunternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten und überweist bis dahin auch den Steuerbetrag. Das BZSt leitet die Daten und den Steuerbetrag – ggf. anteilig – an die betreffenden Verbrauchsmitgliedstaaten weiter. Das eigentliche Besteuerungs- und Erhebungsverfahren wird von den jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaaten durchgeführt, also insbesondere auch eventuelle Rechtsbehelfsverfahren. Insoweit findet wieder ein unmittelbarer Kontakt zwischen Inlandsunternehmer und Verbrauchsmitgliedstaat statt. Der MOSS im Ansässigkeitsmitgliedstaat hat damit im Wesentlichen nur die Funktion der Entgegennahme und Weiterleitung von Steuererklärungen und –zahlungen (Briefkasten).
  • Der MOSS im korrespondierenden Inbound-Fall befindet sich im Identifizierungsstaat des jeweils leistenden Unternehmers und richtet sich nach den dort geltenden Regeln. Das eigentliche Besteuerungsverfahren wird in Deutschland, und zwar unverändert bei den nach der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung für die Besteuerung ausländischer Unternehmer zentral zuständigen FÄ durchgeführt. Insoweit gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Die §§ 18 Abs. 4e und 16 Abs. 1b UStG enthalten lediglich die speziellen Verfahrensbestimmungen, die im Rahmen der Ausübung der MOSS-Option durch den ausländischen Unternehmer erforderlich sind. In diesem Fall bedarf es – spiegelbildlich zu § 18h UStG – einer Anzeige, Erklärungsabgabe und Steuerentrichtung beim MOSS des Identifizierungsmitgliedstaats . Die Verbindung zwischen dem MOSS des Identifizierungsmitgliedstaats und dem jeweils zentral zuständigen FA erfolgt über das BZSt, welches die Besteuerungsdaten und jeweiligen Steuerbeträge aus dem Ausland entgegennimmt und an die Landesbehörden weiterleitet.
[1] Zu Ausnahmen für Unternehmer mit geringen Umsätzen vgl. Rz. 21a f..

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