Rz. 16b

Die Regelung des § 18f UStG existiert nun schon viele Jahre und es ist schwer, seriöse Angaben über ihre praktische Bedeutung zu machen;[1] statistische Zahlen über Anwendungsfälle sind mir jedenfalls nicht bekannt. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit sind aber zwei Punkte festzuhalten. Allein der Gesetzeszweck der Vorschrift – die Betrugsbekämpfung bei der Umsatzsteuer (Rz. 1f.) – deutet auf das in der Regelung selbst angelegte Problem hin, die unmittelbare Nähe zum strafrechtlichen Anfangsverdacht. Besteht ein solcher strafrechtlicher Anfangsverdacht[2], dann ist zwingend ein Steuerstrafverfahren einzuleiten und das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung kommt nicht in Betracht, weil die Zustimmung zu der Steueranmeldung ohnehin zu versagen ist.[3] Der zweite kritisch zu würdigende Punkt ist der, dass viele von einer möglichen Sicherheitsleistung betroffene Steuerpflichtige aus Liquiditätsgründen dringend auf die Auszahlung des Guthabens angewiesen sind. Die Beibringung einer Sicherheitsleistung wird wiederum vielen von diesen Steuerpflichtigen mit Blick auf ihre schwache Liquidität kaum möglich sein, denn z. B. keine Bank wird Bürgschaften in nennenswerter Höhe ohne eigene Sicherheiten vergeben (Rz. 28). In derartigen Fällen ist das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung eigentlich überflüssig, der Steuerpflichtige kann sein "Einvernehmen" schon mangels Leistungsfähigkeit nicht erteilen und die Versagung der Zustimmung der Finanzbehörde ist demnach vorprogrammiert. Im Ergebnis erleichtert das Verlangen nach der Erbringung einer Sicherheitsleistung hier die Versagung der Zustimmung durch die Finanzbehörde.

[1] I.d.S. auch Pflaum, in Wäger, UStG, § 18f UStG Rz. 2.
[2] Dann ist nach dem Legalitätsgrundsatz (§ 152 Abs. 2 StPO) ein Strafverfahren einzuleiten; vgl. zu Einzelheiten hierzu nur Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 152 StPO Rz. 4ff.
[3] Vgl. dazu auch unten in Rz. 18a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge