Rz. 68

Für die Bestätigung deutscher USt-IdNrn. in anderen Mitgliedstaaten ist ausschließlich die jeweils zuständige zentrale Behörde[1] in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Ansässigkeit des anfragenden Unternehmers zuständig. Anfragen an das BZSt durch ausländische Unternehmer sind hier weder möglich noch vorgesehen, genauso wenig wie ein deutscher Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat anfragen kann, sofern der Unternehmer dort nicht auch umsatzsteuerlich erfasst ist. Die Regelung ist insgesamt so gestaltet, dass jeder Mitgliedstaat den bei ihm mit "Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer"[2] registrierten Unternehmern auf Anfrage Auskünfte über die Richtigkeit der "Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern" der Unternehmer anderer Mitgliedstaaten erteilt. Jeder Mitgliedstaat hat eine entsprechende Behörde vorzuhalten und alle Mitgliedstaaten haben die Daten über die bei ihnen registrierten Unternehmer auszutauschen bzw. den zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten den automatisierten Zugang zu diesen Informationen zu gestatten.[3] Anzumerken ist, dass für deutsche Unternehmer keine Möglichkeit besteht, die Gültigkeit der USt-IdNr. eines anderen deutschen Unternehmers im Rahmen des § 18e Nr. 1 UStG beim BZSt zu erfragen (Rz. 22), nur § 18e Nr. 2 und 3 UStG bietet diese Möglichkeit unter den dort genannten Voraussetzungen für bestimmte Lagerhalter und die Betreiber elektronischer Schnittstellen (Rz. 59ff. und Rz. 64a ff.).

 

Rz. 69

Für den deutschen Unternehmer ist es dabei unerlässlich, dass er dazu beim BZSt die Erteilung einer USt-IdNr. nach § 27a UStG beantragt, denn die in Deutschland vergebenen Steuernummern sind nicht identisch mit der jeweiligen USt-IdNr. Auf die Erteilung einer USt-IdNr. besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch[4], sie erfolgt in Deutschland aber nicht automatisch; die steuerliche Erfassung bei einem inländischen FA reicht dafür allein nicht. Bei der Beantragung sollte der Unternehmer darauf achten, dass seine Daten auch richtig erfasst werden. Sollten die beim FA gespeicherten Daten eines Unternehmers nicht mit den Adressdaten übereinstimmen, mit denen der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Daten abspeichert, so muss er bei dem BZSt die Speicherung einer sog. Euro-Adresse veranlassen.[5]

[1] Zentrales Verbindungsbüro; Art. 4 Zusamenarbeits-VO.
[2] Das ist die unionsrechtliche Terminologie; vgl Art. 2 Abs. 1 Buchst. j; vgl. zum Problem der Terminologie hier in § 27a Rz. 16.
[3] Art. 17 und 21 der Zusammenarbeits-VO.
[5] Vgl. hier § 27a UStG Rz. 32 m. w. N.; und Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18a UStG Rz. 12ff.

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