Rz. 66

Sollte das BZSt die Durchführung eines Bestätigungsverfahrens ausnahmsweise ablehnen (Rz. 67)[1], dann dürfte das nicht nur ein schlichtes Verwaltungshandeln darstellen[2], sondern einen Verwaltungsakt zum Inhalt haben, gegen den der Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 AO statthaft sein dürfte. In diesem Fall kann der Betreffende dann weiter (bei einer ablehnenden Einspruchsentscheidung) mit einer Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO mit dem Ziel einer Auskunftserteilung durch das BZSt vorgehen.[3] Bei der Verweigerung der Beantwortung einer Bestätigungsanfrage kann zudem versucht werden, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO eine Bestätigung zu erzwingen. Das wird allerdings die rechtswidrige Verweigerung dieses Verwaltungshandelns voraussetzen, was in der Praxis aber kaum vorliegen dürfte. Bestätigungsanfragen werden m. W. schon deshalb durchweg beantwortet, weil es sich bei ihnen um ein weitgehend automatisiertes Verfahren handelt.

 

Rz. 67

Insoweit dürften dahingehende Rechtsbehelfe kaum praxisrelevant sein, auch weil kein Grund ersichtlich ist, warum das BZSt die Ausführung eines Bestätigungsverfahrens verweigern sollte. Für die Beantwortung dieser Anfrage gibt es schließlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder die positive Bestätigung oder die negative "Fehlermeldung" mit dem Inhalt "stimmt nicht überein". Eine Klage auf eine positive Bestätigung nach einer vorausgegangenen Fehlermeldung wird i. d. R. aussichtslos (und damit sinnlos) sein, weil eben gerade keine Übereinstimmung der Daten besteht. Das BZSt kann hier nur diejenigen Daten anderer Mitgliedstaaten verwenden, auf die es Zugriff hat. Bei Abweichungen muss der betroffene Unternehmer in dem anderen Mitgliedstaat gegenüber seiner Finanzbehörde tätig werden und seine Angaben und deren Weitergabe überprüfen lassen.

[1] Das dürfte in der Praxis aber kaum vorkommen, schon weil grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Bestätigung besteht; Rz. 21.
[2] Vgl. zur umstrittenen Rechtsnatur der Bestätigung hier in Rz. 48ff.
[3] So i..E. auchTrinks, in Hartmann/Metztenmacher, UStG, § 18e UStG Rz. 20, Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 18e UStG Rz. 36; Leonard, in Bunjes, UStG, § 18e UStG Rz. 5 und Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18e UStG Rz. 25.

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