Rz. 55

Seit der Heraufstufung der Bedeutung der USt-IdNr. zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zum 1.1.2020 (Rz. 9) kommt es m. E. auf die vorgenannten Erwägungen nicht mehr an. Fehlt es am Vorliegen einer USt-IdNr. oder ist diese unrichtig, dann ist die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung schlicht zu versagen. Eine ähnlich klare Rechtsfolge besteht auch bei der seit dem 1.1.2020 geltenden Neuregelung des Konsignationslagers. Fehlt es hier an der Verwendung der USt-IdNr., dann fehlt es an einer materiellen Voraussetzung dieser Regelung (vgl. § 6b Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die (positive) Bestätigung von USt-IdNrn. durch das BZSt ist daher seit dem 1.1.2020 absolut unerlässlich. Seit dem 1.7.2021 ist das Vorhandensein einer gültigen USt-IdNr. – und deren Bestätigungsabfrage beim BZSt – der bei ihnen tätigen Unternehmern auch für die Betreiber elektronischer Schnittstellen unverzichtbar für deren Tätigkeit geworden (Rz. 64a ff.).

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