Rz. 39

Die Beantwortung einer Anfrage ist das zentrale zweite Element des Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG, denn ohne Antwort durch das BZSt ist jede Anfrage nutzlos. Der anfragende Unternehmer muss über eine Mitteilung des BZSt verfügen, in der die von ihm übermittelten Daten seines Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat für übereinstimmend mit den beim BZSt (oder in anderen Mitgliedstaaten) gespeicherten Daten befunden worden sind. Das BZSt teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage nach Abschn. 18e.1 Abs. 5 S. 1 UStAE grundsätzlich schriftlich in einem maschinell erstellten Schreiben mit, auch wenn vorab eine telefonische Auskunft erteilt wurde. Bestätigungsanfragen über das Internet werden dagegen unmittelbar beantwortet, gemäß Abschn. 18e.1 Abs. 5 S. 2 UStAE kann dabei aber eine schriftliche Mitteilung durch das BZSt angefordert werden, davon sollte m. E. - vor allem bei der Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen – zu Zwecken der Dokumentation der Anfrage sowie der Bestätigung der USt-IdNr. Gebrauch gemacht werden. Nach den mit BMF-Schreiben vom 7.10.2015 neu eingeführten Sätzen 3 und 4 des Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE[1] kann eine vom BZSt übermittelte Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmers eingebunden und verwertet werden. In diesem Fall kann der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. – abweichend vom Grundsatz einer qualifizierten amtlichen Bestätigung – auch über den vom BZSt empfangenen Datensatz geführt werden. Demnach bedarf es nicht mehr in jedem Fall einer Bestätigung in Papierform, der richtigen Ablage solcher Daten kommt dann aber große Bedeutung zu.

 

Rz. 40

Auf die Beantwortung einer Bestätigungsanfrage durch das BZSt hat der Unternehmer einen Anspruch (Rz. 50). Ein solcher Anspruch lässt sich bereits aus Art. 31 Abs. 1 und 2 der Zusammenarbeits-VO ableiten, die als EU-Verordnung unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten ist. Dieser Anspruch auf eine Bestätigungsmitteilung bezieht sich aber nur auf den Erhalt einer Mitteilung, nicht dagegen auf den Erhalt einer positiven Bestätigung. Wenn die angefragten Daten nicht mit den dem BZSt vorliegenden Daten übereinstimmen, dann kann zwangsläufig nur eine negative Bestätigung erfolgen. Sollte das BZSt also eine positive Bestätigung verweigern, dann kann der Unternehmer damit kaum (sinnvoll) mit Rechtsmitteln vorgehen; hier ist schon fraglich, inwieweit überhaupt ein mit dem Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt, weil das BZSt u. U. nur eine Auskunft erteilt.[2]

In der Praxis sieht eine schriftliche (positive) Bestätigungsmitteilung des BZSt wie folgt aus:

 
Praxis-Beispiel

……………………………….

Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG

Ihre Anfrage vom ………

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit:

 
Es bedeutet: a) stimmt überein
  b) stimmt nicht überein
  c) von Ihnen nicht angefragt
  d) vom Mitgliedstaat nicht mitgeteilt
 
lfd. ausl. ­USt-IdNr.   Name Ort PLZ Straße
Nr.            
1 ESX9999999X[3] gültig a) a) a) a)

Rückfragen bezüglich der rechtlichen Würdigung und der steuerlichen Auswirkung dieser Mitteilung(en) sind an das für Sie zuständige FA zu richten.

Von Anfragen an das Bundeszentralamt für Steuern bitte ich abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

Bundeszentralamt für Steuern

Rz. 41 einstweilen frei

 

Rz. 42

Wegen der umfassenden Rechtswirkungen der USt-IdNr. – insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – (Rz. 9 und Rz. 48ff.) sollte in der Praxis durchweg die o. g. qualifizierte Bestätigungsanfrage an das BZSt erfolgen. Zudem sollte bei dem anfragenden Unternehmer i. d. R. eine schriftliche Bestätigung des BZSt vorliegen, denn so lässt sich die Anfrage z. B. im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung unmittelbar und leicht nachweisen, sofern nicht ein Datensatz i. S. d. Sätze 3 und 4 des Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE vorliegt (Rz. 39). Bedeutung hatte dies früher (bis zum 31.12.2019), wenn das Vorliegen der Gutgläubigkeit nach § 6a Abs. 4 UStG entscheidungserheblich war. Derzeit bedarf es gem. § 6a Abs. 1 S. Nr. 4 UStG der USt-IdNr. des Leistungsempfängers zum Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Rz. 9). Dabei sollte die schriftliche Bestätigung des BZSt als Bestandteil des Buch- und Belegnachweises"abgelegt" werden. Gleiches gilt für den in Satz 3 und Satz 4 des Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE genannten "Datensatz".

 

Rz. 43

Für Bestätigungsanfragen der Finanzämter fand sich in Abschn. 18e.1 Abs. 6 der UStAE bis zum 17.12.2012 eine Sonderregelung, diese ist durch ein BMF-Schreiben gestrichen worden.[4] Die Finanzämter benötigen keine Bestätigungsmitteilungen, weil sie unmittelbaren Zugriff auf die beim BZSt gespeicherten Daten haben.

 

Rz. 44

Anzumerken ist zuletzt, dass das BZSt im Rahmen einer Bestätigungsmitteilung keine Bewertung oder Ergänzung der Angaben anderer Mitgliedstaaten vornehmen darf, das BZSt darf lediglich die hier in Rz. 41 dargestellten Auskünfte ert...

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