Rz. 12

§ 18e UStG beruhte in seiner ersten Fassung (die deckungsgleich mit der heutigen Nr. 1 ist) nicht auf einer Vorgabe der 6. EG-Richtlinie, sondern auf Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates v. 27.1.1992.[1] Diese Regelung sah vor, dass die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten gewährleisten mussten, solchen Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Dienstleistungen beteiligt waren, eine Bestätigung der Gültigkeit der USt-IdNr. einer anderen Person zu ermöglichen. Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EWG) 218/92 verpflichtete dazu die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Datenschutz und andere nationale Schutzbestimmungen des anderen Mitgliedstaats zu gewährleisten.

 

Rz. 13

Voraussetzung für die Ausführung dieser gegenseitigen Verpflichtung war und ist das Unterhalten von (zeitnah geführten) Datenbeständen in elektronischen Datenbanken und der Austausch der vorhandenen Daten auf elektronischem Weg. Zu diesem Zweck sah Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 218/92 vor, dass die zuständigen Behörden ein automatisiertes Verzeichnis mit den notwendigen Daten aufbereiten und vorhalten müssen. Die Verordnung (EWG) 218/92 wurde im Jahr 2003 durch die nun so bezeichnete Zusammenarbeits-VO (Rz. 7) ersetzt. Die genannten Rechtsgrundlagen fanden sich in den Art. 22-27, unmittelbare Grundlage des § 18e UStG waren die Abs. 2 bis 3 des Art. 27. Mit Wirkung ab dem 1.1.2012 trat mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010 (Rz. 7) eine Neufassung der Zusammenarbeits-VO in Kraft[2]; die unionsrechtlichen Grundlagen des Austauschs der Informationen über die USt-IdNr. sind in Art. 17 und 31 dieser Verordnung enthalten. Dabei verbleiben die Einzelheiten der Ausgestaltung des Bestätigungsverfahrens mangels konkreter unionsrechtlicher Vorgabe bei den einzelnen Mitgliedstaaten.

[1] BStBl I 1993, 726.
[2] Die zwischenzeitlich mehrfach geändert wurde.

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