Rz. 24

Der Regelungsbereich des § 18d UStG lässt sich nur im Zusammenhang mit den Art. 7ff. der Zusammenarbeits-VO.[1] erläutern, denn die Regelung beruht auf dieser für die deutschen Behörden und den Gesetzgeber bindenden EU-Verordnung.[2] § 18d UStG ist die inländische Umsetzung der sich aus der Zusammenarbeits-VO[3] ergebenden EU-rechtlichen Verpflichtungen Deutschlands, im Bereich der Umsatzsteuer bestimmte Auskünfte zu erteilen und im unionsrechtlich vorgegebenen Rahmen Amtshilfe zu leisten.[4] Im Zuge dessen sind nachfolgend zunächst die Voraussetzungen solcher auf der Zusammenarbeits-VO beruhender unionsrechtlicher Auskunftsersuchen zu betrachten (Rz. 26ff.). Im Anschluss daran sind die Voraussetzungen und Möglichkeiten der Vorlage von Urkunden nach § 18d UStG – also nach deutschem Recht – zu würdigen, welche im untrennbaren Zusammenhang zu der (vergleichbaren) Regelung des § 97 AO stehen.

Rz. 25 einstweilen frei

[1] Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010, Abl.EU 2010, Nr. L 268, 1
[2] Vgl. dazu Art. 288 Abs. 2 AEUV; vgl. auch in Art. 62 S. 4 Zusammenarbeits-VO.
[3] Nach Art. 62 Zusammenarbeits-VO gilt die Verordnung seit dem 1.1.2015 vollumfänglich und in allen Teilen verbindlich und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
[4] Vgl. dazu in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz, BT-Drs. 15/3679, 17.

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