Rz. 20

§ 18d UStG beinhaltet eine eigene verfahrensrechtliche Vorschrift des Umsatzsteuerrechts, welche der inländischen Finanzbehörde bei den zu prüfenden Steuerpflichtigen Prüfungsrechte (und Pflichten) im Rahmen des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens (§ 18a UStG Rz. 172ff.) einräumt. Die inländische Finanzbehörde[1] ist berechtigt, auf ein Ersuchen von den Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten hin von inländischen Unternehmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. Insgesamt entspricht diese Regelung systematisch weitgehend dem § 97 AO (der Vorlage von Unterlagen), dessen zweiter Absatz auch ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt wird. Bezüglich der Auslegung der in § 18d UStG verwendeten Begriffe kann deshalb auf die zu § 97 AO geltenden Grundsätze zurückgegriffen werden (Rz. 66ff.). Der besonderen Regelung des § 18d UStG bedarf es hier deshalb, weil es nicht um die Prüfung eines inländischen Steuerpflichtigen geht, sondern um die eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen (anderen) Steuerpflichtigen, mithin eines im nationalen Besteuerungsverfahren nicht Betroffenen; für derartige Prüfungen fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage in der AO.

 

Rz. 21

Die Durchführung einer Maßnahme nach § 18d UStG unterliegt im Wesentlichen zwei Voraussetzungen. Erstens steht diese Rechtsgrundlage nach dem Gesetzeswortlaut nur zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Zusammenarbeits-VO zur Verfügung. Es handelt sich demnach um ein Prüfungsrecht der deutschen Finanzbehörden, welches nur von anderen Mitgliedstaaten der EU "angestoßen" werden kann; es bedarf eines Auskunftsersuchens einer ausländischen Finanzbehörde. Die inländische Finanzbehörde hat hier kein eigenes Interesse an der Prüfung, den Prüfungsanlass vermag ausschließlich die ausländische Finanzbehörde zu ersehen. Selbstverständlich kann sich das aber im Verlauf einer solchen Prüfung anders darstellen, und die inländische Finanzbehörde findet Anlass zur Durchführung eigener Prüfungshandlungen.[2]

 

Rz. 22

Die zweite Voraussetzung der Durchführung einer Prüfungsmaßnahme nach § 18d UStG besteht nach dem Gesetzeswortlaut darin, dass es sich bei dem vorlagepflichtigen Steuerpflichtigen um einen Unternehmer handeln muss; zu dieser Qualifikation ist auf § 2 Abs. 1 UStG zurückzugreifen. Dieser Unternehmer muss zudem seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Geltungsbereich der Abgabenordnung haben[3] oder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. sein.[4] § 18d UStG beinhaltet deshalb im Ergebnis ein im Anwendungsbereich beschränktes Prüfungsrecht; eine Vorlagepflicht von deutschen Endverbrauchern (nicht unternehmerisch tätigen Leistungsempfängern) besteht m. E. nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Vorschrift nicht (Rz. 79).[5]

Rz. 23 einstweilen frei

[1] Vgl. zur Zuständigkeit Rz. 40f.
[2] Etwa im Rahmen einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG; Rz. 56.
[4] Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18d UStG Rz. 4 und Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18d UStG Rz. 33; vgl. zu dem Problem des Adressatenkreises des Vorlageverlangens hier in Rz. 79 und zu ausländischen Unternehmern mit deutscher USt-IdNr. hier in Rz. 88; a. A. aber Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 219a (§ 18d UStG) Rz. 36ff. der ausschließlich auf das Vorliegen grenzüberschreitender Warenlieferungen abstellen will und im Übrigen auf die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen nach § 97 AO i. V. m. § 117 Abs. 4 AO verweist; vgl. dazu in Rz. 79.
[5] Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18d UStG Rz. 4.

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