Rz. 33

Bereits seit dem 1.1.1997 sind bestimmte Lieferungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts zu melden; es handelt sich um die Zwischenlieferung des mittleren Unternehmers in einem solchen Dreiecksgeschäft.[1] Voraussetzung eines innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts sind:

  • Drei Unternehmer müssen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand muss unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangen;
  • die beteiligten Unternehmer müssen in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst sein;
  • der Gegenstand der Lieferungen muss aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangen und
  • der Gegenstand der Lieferungen muss durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet werden.

Der erste Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nach § 25b Abs. 2 UStG hat diese Lieferungen sowohl in seinen USt-Voranmeldungen als auch in seiner USt-Jahreserklärung anzugeben. Dabei ist die Summe der Bemessungsgrundlagen solcher Lieferungen in dem jeweiligen Erklärungszeitraum anzugeben. Werte in ausländischer Währung sind auch hier gem. § 18b S. 4 i. V. m. § 16 Abs. 6 UStG in Euro umzurechnen (Rz. 28). Evtl. nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage sind nach § 18b S. 4 i. V. m. § 17 UStG zu korrigieren.

 

Rz. 34

Zusammengefasst hat diese Pflicht des Unternehmers den Inhalt, dass der inländische Unternehmer Umsätze zu erklären hat, die in Deutschland gar nicht steuerbar sind. Steuerschuldner ist der letzte Unternehmer in der Lieferkette in einem anderen Mitgliedstaat. Zu begründen ist diese – aus Sicht des deutschen Steuerfiskus nutzlose – Erklärungspflicht gleichfalls mit dem unionsrechtlich gebotenen Erfordernis der Möglichkeit eines Datenabgleichs zwischen den Mitgliedstaaten (Rz. 32); hier muss insbesondere die Möglichkeit bestehen, zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte vorliegen. Darüber hinausgehend ermöglicht die Erklärungspflicht den Finanzbehörden auch, aus dem Vorliegen solcher Umsätze auf die Notwendigkeit von Prüfungshandlungen zu schließen.

[1] Vgl. zu den Voraussetzungen hier Widmann, § 25b UStG Rz. 15ff.

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