Rz. 18

§ 18b UStG regelt die Erklärungspflichten des Unternehmers gegenüber der Finanzbehörde hinsichtlich seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen, seiner im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und seiner Lieferungen nach § 25b UStG im Rahmen der von ihm abzugebenden USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärungen. § 18b UStG legt dem Unternehmer somit zusätzliche Erklärungspflichten über die Erfordernisse des § 18 UStG hinaus auf, welche seit dem 1.1.2010 auch bestimmte sonstige Leistungen erfassen. Die amtlichen Vordrucke zur Steuererklärung und -anmeldung – sowie die entsprechenden elektronisch bereitgestellten Formulare – beinhalten die dahingehenden Felder (Rz. 21); § 18b UStG ergänzt mithin die Abs. 14 des § 18 UStG und schafft die Rechtsgrundlage für diese (zusätzlichen) Erklärungspflichten der Unternehmer. Ferner bestimmt die Vorschrift Inhalt und Zeitpunkt der Abgabe der USt-Erklärung oder -Voranmeldung zu diesen zusätzlichen Angaben und die Berichtigungspflicht bei unrichtigen Angaben. Die Vorschrift ist so gestaltet, dass sich in ihrem ersten Satz die Grundaussage zur Erklärungspflicht in der Voranmeldung und der Steuererklärung findet. Die S. 2–5 sprechen zwar inhaltlich nur von USt-Voranmeldungen, gemeint sind damit aber auch die USt-Jahressteuererklärungen.[1]

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