Rz. 15

§ 18b UStG ist die inländische Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 250, 251 MwStSystRL[1]. Gem. Art. 252 MwStSystRL hat ein Steuerpflichtiger eine Steuererklärung für den Zeitraum abzugeben, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen ist. Dieser Besteuerungszeitraum darf insgesamt ein Jahr nicht übersteigen, er soll aber zwischen einem und drei Monaten liegen. Die MwStSystRL meint damit – übertragen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht – den USt-Voranmeldungszeitraum nach § 18 Abs. 1 UStG. Hier ist zu beachten, dass die MwStSystRL allgemein nur die Abgabe von solchen Steuererklärungen fordert, welche den deutschen USt-Voranmeldungen entsprechen. Eine zusätzliche Abgabe von USt-Jahreserklärungen kann aber nach dem Optionsrecht in Art. 261 Abs. 1 MwStSystRL von den Mitgliedstaaten verlangt werden; davon hat Deutschland in § 18 Abs. 3 und 4 UStG Gebrauch gemacht.

 

Rz. 16

Gemäß Art. 251 Buchst. ac MwStSystRL muss in der abzugebenden Steuererklärung u. a. auch die Gesamtsumme der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen enthalten sein. Darüber hinaus hat jeder Steuerpflichtige nach der unionsrechtlichen Grundregel der Erklärungspflichten in Art. 250 MwStSystRL eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben, die alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags und der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge notwendigen Angaben enthält. Falls es für die Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich ist, sind u. a. auch die steuerfreien Umsätze anzugeben. Insoweit sind nach dieser Regelung wohl bereits auch die erbrachten oder empfangenen innergemeinschaftlichen sonstigen Lieferungen zu erklären, denn der Ort der Steuerpflicht einer erbrachten sonstigen Leistung über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinweg wirkt sich immer auf die Steuerbemessungsgrundlage in dem einen oder anderen Staat aus. Im Ergebnis bestand demnach m. E. schon seit Schaffung der vorgenannten Regelungen eine unionsrechtliche Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten, von ihren Steuerpflichtigen auch Angaben über innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende sonstige Leistungen in den Voranmeldungen und den Jahreserklärungen zu verlangen. Diese Verpflichtung wurde in Deutschland bis zum 31.12.2009 jedenfalls hinsichtlich der sonstigen Leistungen nur unzureichend durch § 18b UStG umgesetzt.

 

Rz. 17

Gem. Art. 251 Ziffer d MwStSystRL besteht des Weiteren eine Verpflichtung für die Abgabe von USt-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen bezüglich der mittleren Lieferung in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift trifft diese Verpflichtung nur denjenigen, der die Steuer für die mittlere Lieferung schuldet, das ist aber der letzte Abnehmer. Somit fehlt wohl für die durch § 18b UStG festgelegte Verpflichtung des mittleren Unternehmers die Rechtsgrundlage in der MwStSystRL.[2]

[2] Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18b UStG Rz. 26f.

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