Rz. 138

Im Geschäftsverkehr geschieht es häufig, dass sich die Bemessungsgrundlage einer Leistung nachträglich ändert, etwa weil Skonti gewährt wurden oder aus anderen Gründen Preisnachlässe einzuräumen waren. Dem trägt § 18a Abs. 7 S. 2 UStG Rechnung, weil die Berichtigungsvorschrift des § 17 UStG für entsprechend anwendbar erklärt wird. Von diesen nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage sind im Übrigen diejenigen Fälle zu unterscheiden, bei denen bereits die ursprüngliche Angabe in der ZM unrichtig war[1], hier geht es nur um die nachträgliche Änderung einer ursprünglich richtig gemeldeten Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 139

Nachträgliche Änderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, für Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG und für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger dort die Steuer schuldet, sind nun in dem Meldezeitraum (Rz. 100ff.) zu berücksichtigen, in dem die jeweilige Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.[2] Dabei ist der Änderungsbetrag mit der Summe der sonstigen Bemessungsgrundlagen dieses neuen Meldezeitraums für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger dort die Steuer schuldet, zu saldieren.[3]

 

Rz. 140

Die aufgrund der Saldierung oder der isolierten Nachmeldung zu meldende Summe kann auch negativ werden[4], sie ist dann mit einem Minuszeichen zu kennzeichnen. Ausnahmsweise kann die Summe der saldierten Beträge auch Null betragen, in diesem Fall ist als Summe der Bemessungsgrundlagen "Null" zu melden;[5] insoweit kann auch hier ausnahmsweise eine "Nullmeldung" erforderlich sein; der Abgabe einer derartigen ZM bedarf es sonst nicht (Rz. 137).

Rz. 141 einstweilen frei

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