Rz. 135

Die Angabe der richtigen Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze ist natürlich eine zentrale Voraussetzung für das Funktionieren des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens. Bei der Feststellung der jeweils zu meldenden Bemessungsgrundlage ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um innergemeinschaftliche Warenlieferungen, um Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften oder um im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG handelt, für die der Leistungsempfänger dort die Steuer schuldet. § 18 Abs. 7 UStG enthält hierzu jeweils eine gesonderte Regelung; im Ergebnis sind aber in der ZM als Bemessungsgrundlage für jeden Leistungsempfänger getrennt die im Meldezeitraum empfangenen Leistungen in einer Summe zu benennen. Im Einzelnen sieht die Regelung des § 18a Abs. 7 UStG hierzu Folgendes vor:

  • Für innergemeinschaftliche Warenlieferungen i. S. d. § 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG ist die Bemessungsgrundlage für jeden Erwerber die Summe der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen;
  • für innergemeinschaftliche Warenlieferungen i. S. d. § 18a Abs. 6 Nr. 2 UStG ist die Bemessungsgrundlage für jeden Erwerber die Summe der Leistungen an die jeweiligen Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten mit USt-IdNr., in die Gegenstände verbracht wurden;
  • für die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ist die Bemessungsgrundlage für jeden Leistungsempfänger die an ihn im Meldezeitraum erbrachten sonstigen Leistungen;
  • für Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG ist die Bemessungsgrundlage für jeden letzten Abnehmer die Summe der an ihn ausgeführten Lieferungen.
 

Rz. 136

Gemäß Abschn. 18a.3 Abs. 1 S. 3 UStAE ist es dabei unbeachtlich, ob der Leistende seine Umsätze nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten versteuert; insoweit kann es hier zu abweichenden Angaben in den für den entsprechenden Zeitraum abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen kommen. Werden in einem Meldezeitraum von einem Unternehmer an denselben Abnehmer sowohl innergemeinschaftliche Warenlieferungen, Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG und/oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger dort die Steuer schuldet, ausgeführt, so sind diese Leistungen mit ihrer Bemessungsgrundlage gesondert in verschiedenen Zeilen der ZM zu erfassen.[1] Diese Leistungen dürfen also nicht in einer Zeile der ZM miteinander addiert werden.

 

Rz. 137

Maßgeblich für die Bestimmung der zu meldenden Summen sind dabei die umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen nach § 10 UStG. Anzusetzen sind demnach grundsätzlich die gleichen Beträge, die auch Einfluss in die USt-Voranmeldungen des Unternehmers gefunden haben (vgl. aber Rz. 136). USt-Voranmeldung und ZM müssen also auf den gleichen Zahlen beruhen. Hat der Unternehmer in einem Meldezeitraum keine meldepflichtigen Umsätze ausgeführt, dann bedarf es nicht der Abgabe einer "Nullmeldung".[2]

[1] Abschn. 18a.3 Abs. 1 S. 1 UStAE; das ergibt sich auch aus dem Vordruck zur ZM.
[2] Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18a UStG Rz. 11b und Abschn. 18a.1 Abs. 1 S. 4 UStAE.

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