Rz. 133
ZM müssen gem. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG zunächst alle Unternehmer abgeben, die während eines Meldezeitraums (Rz. 102ff.) steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt haben. Gleiches gilt für Unternehmer, die Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt haben, und solche sonstigen Leistungen, für die der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat die Steuer dort schuldet (§ 18a Abs. 2 S. 1 UStG). Seit dem 1.1.2020 sind auch Lieferungen in Konsignationslager nach § 6b UStG meldepflichtig (Rz. 57 und Rz. 77). Meldepflichtig ist also grundsätzlich der Unternehmer; weiterer Ansatzpunkt sind die von ihm ausgeführten – und nicht die empfangenen – Leistungen in andere Mitgliedstaaten; davon kann jeder Unternehmer (vgl. aber die nachfolgenden Besonderheiten) betroffen sein, sofern er nicht auf die Ausführung innergemeinschaftlicher Leistungen vollständig verzichtet.[1] Ausnahmen der Verpflichtung zur Abgabe von ZM bestehen nicht; so kann sich ein Rechtsanwalt z. B. nicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen und in Bezug darauf die Meldung verweigern.[2]
Rz. 134
Ergänzend zu dieser relativ einfachen Grundregel zum meldepflichtigen Personenkreis sind einige Besonderheiten zu beachten:[3]
- Organgesellschaften i. S. v. § 2 Abs. 2 S. 2 UStG müssen gem. § 18a Abs. 5 S. 3 UStG eine eigene ZM abgeben, sofern sie entsprechende innergemeinschaftliche Umsätze ausgeführt haben. Sie gelten hier als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG und benötigen zu diesem Zweck eine USt-IdNr. Diese Meldepflicht gilt unabhängig davon, dass diese Vorgänge umsatzsteuerrechtlich als Umsätze des Organträgers behandelt werden und in dessen Voranmeldung und Steuererklärung für das Kj. anzumelden sind.[4]
- Wird ein Unternehmer durch einen Fiskalvertreter vertreten, dann hat dieser gem. § 22b Abs. 2 S. 2 UStG die ZM abzugeben.[5]
- Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG müssen gem. § 18a Abs. 4 UStG keine ZM abgeben.[6]
Führen pauschalierende Land- und Forstwirte (nach § 24 UStG) meldepflichtige Leistungen aus, müssen auch sie diese in einer ZM angeben, obwohl gem. § 24 Abs. 1 UStG die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG für innergemeinschaftliche Warenlieferungen keine Anwendung findet.[7]
Zudem regelt der mWv 1.1.2021 (Rz. 6) neu eingefügte § 18a Abs. 5 S. 5 UStG, dass § 18 Abs. 4f UStG entsprechend anzuwenden ist. Das bedeutet, dass die dort genannten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften des Bundes und der Länder dann auch eine ZM abzugeben haben, wenn sie meldepflichtige Umsätze ausführen.[8]
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