Rz. 128

Die elektronische Übermittlung der ZM durch Datenübertragung ist die vom Gesetz vorgesehene Abgabeform, sie wird in § 18a Abs. 1 S. 1 UStG als Regelfall angesehen. Ausnahmen sind nur in den engen Schranken des § 18a Abs. 5 UStG möglich (Rz. 124). Hinsichtlich der vergleichbaren Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen in § 18 Abs. 1 S. 1 UStG hat der BFH[1] entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist. M. E. dürfte dieses Urteil inhaltlich auf die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der ZM übertragbar sein, weil sich die Regelungen in den wesentlichen Punkten entsprechen. All das klingt einfach, Probleme kann die elektronische Abgabe der ZM aber z. B. dann aufwerfen, wenn der Unternehmer etwa aus technischen Gründen (etwa wegen des Defekts seiner EdV-Anlage oder wegen Verbindungsproblemen) nicht dazu in der Lage ist, seine EDV zu nutzen. Auch für diesen Fall sieht das Gesetz aber keine Ausnahmeregelung (Fristverlängerung) vor, es bleibt bei der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der ZM.

 

Rz. 129

In der Praxis werden sich vor allem solche Unternehmer, die regelmäßig Leistungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ausführen, der elektronischen Abgabeform bedienen.[2] Gem. § 18a Abs. 12 S. 1 UStG kann das BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmen, ob und wie eine ZM auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden kann. Von dieser Ermächtigung wurde zunächst durch die Datenträger-Verordnung über die Abgabe der ZM[3] Gebrauch gemacht. Diese – veraltete – Regelung hatte etwa die Abgabe der ZM auf Datenträgern oder durch datenverarbeitende Unternehmen zum Inhalt.

 

Rz. 130

Seit dem Jahr 2003 war dann die elektronische Abgabe der ZM in der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) geregelt, diese Vorschrift wurde aber mWv 1.1.2017 aufgehoben, weil in der AO entsprechende Regelungen zur elektronischen Erklärungsabgabe eingefügt wurden (Rz. 13). Seit Beginn des Jahrs 2007 ist nach der Änderung des § 18a Abs. 1 UStG (Rz. 9) die elektronische Abgabe – man spricht hier von der Übermittlung – der ZM die regelmäßige Abgabeform[4], was m. E. in Anbetracht der Einfachheit dieser Erklärungsform für alle Beteiligten auch die beste Form der Abgabe ist. Diese Art der Abgabe liegt aber vor allem im Interesse der Verwaltung, denn die Daten liegen damit unmittelbar in elektronischer Form vor; es bedarf also keiner gesonderten Eingabe, sondern nur einer Abspeicherung. Hinzuweisen ist darauf, dass bis zum 31.12.2012 zwecks Erleichterung der Abgabe der ZM nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 StDÜV auf eine Authentifizierung des Datenübermittlers i. S. d. § 150 Abs. 6 AO verzichtet werden konnte. Diese Vereinfachung entfiel allerdings mit Wirkung zum 1.1.2013 wegen einer entsprechenden Änderung des § 6 StDÜV.[5] § 6 Abs. 1 StDÜV sah ab diesem Zeitpunkt vor, dass auch die ZM obligatorisch authentifiziert zu übermitteln sind, ausgenommen davon waren nur die sog. Härtefälle des § 18a Abs. 5 UStG (Abgabe nach amtlichem Vordruck). Zu diesem Zweck musste sich jeder Steuerpflichtige im "ElsterOnline-Portal" registrieren lassen; dadurch änderte sich zwar nichts an der Art der Übermittlung, ohne vorhergehende Registrierung war eine Übermittlung nicht möglich. Auch nach der Abschaffung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ist jede ZM authentifiziert elektronisch über ein Online-Portal der Finanzverwaltung zu übermitteln (Rz. 130a). Dazu bedarf es immer einer vorherigen Registrierung des Unternehmers zur Nutzung dieses Portals, der Unternehmer erhält hierzu einen eigenen elektronischen "Authentifizierungsschlüssel". Diese Anforderung klingt einfach, sie muss aber erst einmal vom Unternehmer umgesetzt werden; zudem bedarf es hierzu einiger Tage Zeit. Da hier – zwecks der Identifizierung – Daten auf dem Rechner des Unternehmers hinterlegt werden, erfordert insbesondere jede Hardwareumstellung eine neue Dateneingabe; in der Praxis können gerade dabei Übermittlungsprobleme eintreten.

 

Rz. 131

Technisch ist zunächst sowohl im Elster-Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung als auch im BZSt-Online-Portal ein Online-Formular bereitgestellt, in dem die Daten zur ZM manuell erfasst und anschließend elektronisch an das BZSt übermittelt werden können. Alternativ zu dieser manuellen Eingabe können die zu meldenden Daten auch offline in CSV-Dateien erfasst und anschließend online in das Online-Formular der ZM importiert werden. Bei einer CSF-Datei handelt es sich um eine Textdatei, die nach bestimmten Vorgaben aufgebaut ist und auf allen Plattformen erstellt werden kann.[6]

Alternativ besteht zudem die Möglichkeit der Übermittlung sogenannter Meldelisten.[7]

 

Rz. 132

Der erforderliche Inhalt der elektronisch abzugebenden ZM entspricht (konsequent) dem Inhalt einer schriftlichen ZM. Neben den eigenen Angaben des Unternehmers zum Einloggen und der Angabe des Meldezeitraums bedarf es der Angabe der Summe der Leistungen an einen Unternehmer[8] in einem andere...

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