Rz. 116

Eine ZM ist von dem Unternehmer gem. § 18a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf des entsprechenden Meldezeitraums – der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder ausnahmsweise das Kalenderjahr (Rz. 53ff. und Rz. 90ff.) – abzugeben; eine Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist existiert nicht. Dieser 25. Tag ist somit der letzte Abgabetermin. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist erst an dem nächstfolgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO); die Fristberechnung richtet sich hier also nach den allgemeinen Regelungen der AO.[1] Dieser Abgabetermin gilt seit dem 1.7.2010; zuvor war eine ZM am zehnten Tag des Folgemonats – i. d. R. zeitgleich mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung – abzugeben, wobei auch die Möglichkeit der Fristverlängerung bestand. Dieser spätere Abgabetermin wurde aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben eingeführt.[2]

 

Rz. 117

Die Frage, ob für die Rechtzeitigkeit der Abgabe auf die Versendung oder den Eingang der ZM beim BZSt abzustellen ist, dürfte sich bei der geltenden Regelung nur ausnahmsweise stellen. Da die ZM gem. § 18a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 UStG grundsätzlich elektronisch abzugeben ist, spielt der Zeitraum des Postlaufs keine Rolle mehr. Für eine rechtzeitige Abgabe dürfte es somit ausreichend sein, wenn die ZM am letzten Tag der Frist bis 23.59 Uhr beim BZSt eingeht. Was in den Fällen zu geschehen hat, in denen der Unternehmer auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der ZM befreit ist (§ 18a Abs. 5 S. 1 UStG), wurde vom Gesetzgeber nicht gesondert geregelt. M. E. ist hier aber auf den rechtzeitigen Eingang der ZM beim BZSt abzustellen, um diesen Unternehmern keinen weiteren Vorteil zu gewähren und alle Erklärungspflichtigen gleich zu behandeln; insoweit gehen die Postlaufzeiten hier zulasten des Unternehmers.[3]

 

Rz. 118

Wurde dem Unternehmer im USt-Voranmeldungsverfahren die einmonatige Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen nach den §§ 4648 UStDV gewährt, so ist diese Frist nicht für die Abgabe der ZM maßgebend.[4] Es bestehen somit unterschiedliche Fristen für die Verpflichtung zur Abgabe der ZM und der USt-Voranmeldung. So ist z. B. nach der Einführung des "Mini-one-stop-shop" (MOSS-Verfahren) im Jahr 2015 bei digitalen Dienstleistungen[5] an Nichtunternehmer in § 18h UStG, mit einem Abgabezeitpunkt zum 20. des Folgemonats, ein weiterer Abgabetermin für Erklärungen hinzugetreten. Das stellt allgemein keine glückliche Gestaltung dar, denn der betroffene Unternehmer muss allein für die Zwecke der USt verschiedene Fristen zur Abgabe von Steueranmeldungen und -erklärungen beachten.[6]

Solche Vorgaben sind immer potentiell fehleranfällig.

 

Rz. 119

Bei der ZM kann allerdings dem Grunde nach im Einzelfall gem. § 109 AO eine Fristverlängerung beantragt werden, denn § 18a Abs. 11 S. 1 UStG erklärt die Vorschriften der AO ausdrücklich ergänzend für anwendbar; eine "Dauerfristverlängerung" sehen aber weder Gesetz noch Verwaltungsanweisung vor.[7] Konkrete Regelungen dazu finden sich allerdings nicht in der Verwaltungsanweisung zu § 18a UStG, sodass die Verwaltungspraxis wohl nicht von dieser Möglichkeit auszugehen scheint.

 

Rz. 120

Zu beachten ist, dass die Frist zur Abgabe einer ZM auch vom anzuwendenden Meldezeitraum abhängig ist. Je länger dieser ist, desto später ist die ZM abzugeben. So gilt für einen Unternehmer, der ausschließlich innergemeinschaftliche sonstige Leistungen ausführt, gem. § 18a Abs. 2 UStG der vierteljährliche Meldezeitraum. Sollte dieser Unternehmer im Januar 01 eine solche Leistung ausführen, dann ist diese erst am 25.4.01 in einer vierteljährlichen ZM zu erklären (Rz. 108ff.). Gleiches gilt für den Unternehmer, der Leistungen unterhalb der Umsatzgrenzen des § 18a Abs. 1 S. 2 UStG ausführt (Rz. 110).

[1] Walkenhorst, in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 18a UStG Rz. 74 und Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18a UStG Rz. 30.
[2] Richtlinie 2008/117/EG des Rates v. 16.12.2008, ABl. EU 2009, Nr. L 14, 7; Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorgaben v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386, BStBl I 2010, 334.
[3] Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18a UStG Rz. 31.
[4] Abschn. 18a.2 Abs. 1 S. 2 UStAE; diese – früher bestehende – Möglichkeit konnte wegen der fehlenden unionsrechtlichen Zulässigkeit nicht mehr gewährt werden; vgl. Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18a UStG Rz. 30.
[5] Vgl. zur Terminologie hier in § 3a UStG, Rz. 455 und Rz. 459, in Deutschland gilt die Regelung des MOSS-Verfahrens seit dem 1.1.2015.
[6] Kemper, UR 2015, 373.
[7] Abschn. 18a.2 Abs. 1 S. 2 UStAE; Walkenhorst, in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 18a UStG Rz. 67.

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