Rz. 70

Unternehmer müssen gem. § 18a Abs. 1 S. 1, Abs. 6 Nr. 2 UStG in ihrer ZM auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen von Gegenständen melden; der Inhalt der Meldung ergibt sich hier aus § 18a Abs. 7 Nr. 2 UStG. Der Begriff des einer Lieferung gleichgestellten Verbringens ist allerdings durch § 18a Abs. 6 Nr. 2 UStG nicht unmittelbar definiert, die Vorschrift verweist auf § 6a Abs. 2 UStG (Rz. 71). Hinzuweisen ist darauf, dass es auch hier für das Erfordernis zur Abgabe einer ZM nicht darauf ankommt, ob dieses Verbringen tatsächlich steuerfrei ist.[1] Auch § 18a Abs. 6 Nr. 2 UStG verweist eben nur auf den § 6a Abs. 2 UStG und nicht auf § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Das ist konsequent, weil die "verbrachten" Gegenstände im Empfängerland der Erwerbsbesteuerung unterliegen, es kommt somit nicht auf die steuerliche Würdigung in Deutschland an.

 

Rz. 71

Allerdings enthält auch § 6a Abs. 2 UStG keine eigene Definition des "Verbringens"; die Regelung verweist hierzu auf § 3 Abs. 1a UStG. Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt demnach vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Inland zu seiner Verfügung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und den Gegenstand im Bestimmungsland nicht nur vorübergehend verwendet. Ein solches innergemeinschaftliches Verbringen ist nach § 3 Abs. 1a UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Diese Lieferung gilt dann nach § 6a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung, welche unter den weiteren Voraussetzungen des § 6a UStG gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei ist.

 

Rz. 72

Ein derartiges "innergemeinschaftliches Verbringen" setzt allerdings voraus, dass der Gegenstand im Inland bereits dem Unternehmen zugeordnet war und sich bei der Beendigung der Versendung oder Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet weiter in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet. Des Weiteren ist es erforderlich, dass der Gegenstand nicht nur zu einer nur vorübergehenden Verwendung durch den Unternehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wurde. Diese Voraussetzung dürfte insbesondere dann erfüllt sein, wenn der Gegenstand in dem im Bestimmungsland gelegenen Unternehmensteil dem Anlagevermögen zugeführt wird oder dort z. B. als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff verbraucht oder verwendet wird.[2]

 

Rz. 73

Nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften liegt demnach kein innergemeinschaftliches Verbringen vor, wenn das Verbringen nur zu einer vorübergehenden Verwendung in dem anderen Mitgliedstaat stattfindet.[3] Solche Fälle sind unter den in Art. § 17 Abs. 2 MwStSystRL genannten Fällen anzunehmen. Es liegt auch dann kein innergemeinschaftliches Verbringen vor, wenn die Verwendung des Gegenstands in dem anderen Mitgliedstaat von vornherein nur befristet ist.[4] Hier bedarf es demnach auch nicht der Angabe dieses Geschäftsvorfalls in einer ZM. In der Sache empfiehlt sich hier die genaue Dokumentation dieser innerbetrieblichen Transaktion, um hier nicht im Nachhinein Nachweisprobleme zu bekommen.

 

Rz. 74

Inhaltlich muss eine ZM für ein innergemeinschaftliches Verbringen nach § 18a Abs. 1, Abs. 6 Nr. 2 UStG gem. § 18a Abs. 7 Nr. 2a UStG zunächst die USt-IdNr. jedes Unternehmers in dem Mitgliedstaat enthalten, in den Gegenstände verbracht wurden. Darüber hinaus muss die ZM für jeden Erwerber die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen enthalten (§ 18 Abs. 7 Nr. 2b UStG). Auch hier ist also lediglich die Summe der Leistungen anzugeben, womit sich zwar lediglich die Schlüssigkeit der Erklärungen der Steuerpflichtigen überprüfen lässt. Beim innergemeinschaftlichen Verbringen ist allerdings zu beachten, dass hier schon die Zahl der möglichen "Abnehmer" überschaubar sein wird, denn bei dem "Abnehmer" wird es sich regelmäßig um eine Betriebsstätte des inländischen Unternehmers handeln.

Rz. 75 – 76 einstweilen frei

[1] I.d.S. auch Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18a UStG Rz. 19.
[2] Abschn. 1a.2 Abs. 5 UStAE und Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18a UStG Rz. 101.
[3] Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18a UStG Rz. 19.
[4] Abschn. 1a.2 Abs. 9 UStAE und Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18a UStG Rz. 104.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge