Rz. 189

Der Vergütungsanspruch kann – sowohl bei Anträgen von EU-Unternehmern als auch von Drittlandsunternehmern – nach Ablauf des Vergütungszeitraums abgetreten werden. Die Abtretung muss der zuständigen Finanzbehörde auf amtl. Vordruck[1] angezeigt werden.[2] Tritt der ausländische Unternehmer seinen Anspruch im Einzelfall an den im Inland ansässigen leistenden Unternehmer ab, wird man zulassen müssen, dass dieser den Antrag auf Vergütung stellt. Einer allgemeinen Abtretung der Vergütungsansprüche an die Auftragnehmer im Inland steht § 46 Abs. 4 AO entgegen.[3] Die Auszahlung des Vergütungsanspruchs an Bevollmächtigte oder andere Personen ist zulässig, wenn der Vergütungsberechtigte eine entsprechende Zahlungsanweisung allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat.[4] Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs ist danach nicht mehr erforderlich.

 

Rz. 190

Die Verwaltung lässt auch die Verrechnung von USt-Vergütungsansprüchen mit Eingangsabgabeforderungen des Bundes zu. Das gilt auch für Eingangsabgaben, die bei der Entnahme von Waren aus einem offenen Zolllager entstehen.[5]

[1] Vgl. Muster in der Anlage zum AEAO zu § 46 i. V. m. AEAO zu § 46, Nr. 6 i. d. F. BMFs v. 7.8.2017, BsTBl I 2017, 1257.
[3] BMF v. 23.3.1984, IBB 1984, 770.
[5] FinBeh. Hamburg v. 20.11.1984, DB 1985, 896.

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