Rz. 147

Die subjektiven Voraussetzungen nach § 18 Abs. 9 S. 1 UStG i. V. m. § 59 S. 1 UStDV für die Vergütungsberechtigung gelten auch für Drittlandsunternehmer. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Ansässigkeit im Ausland entsprechen somit denen für EU-Unternehmer. Vgl. zur Auslandsansässigkeit daher Rz. 88ff. Vgl. zur Ansässigkeit für Drittlandsunternehmer auch die Entscheidungen des BFH v. 22.10.2003[1] sowie v. 22.5.2003.[2] Die schweizerische Zweigniederlassung einer EU-Kapitalgesellschaft kann die Vergütung von Vorsteuern nicht eigenständig beantragen, wenn sie als unselbstständiger Teil der EU-Hauptniederlassung anzusehen ist, weil sie nicht selbst wirtschaftliche Risiken trägt. Der Annahme der Unselbstständigkeit der ausländischen Zweigniederlassung steht weder eine vom Ansässigkeitsstaat erteilte Unternehmensbescheinigung noch die Erteilung einer USt-IdNr. durch das BZSt entgegen.[3]

 

Rz. 148

Das Vergütungsverfahren für Drittlandsunternehmer setzt voraus, dass der Antragsteller nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist.[4] Gemeinschaftsgebiet ist das Inland nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG und das Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten der EU, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten. Hierzu gehören auch Monaco und die Isle of Man. Drittlandsgebiet i. S. d. UStG ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.[5] Der Antragsteller muss damit in einem Drittland oder einem Drittgebiet ansässig sein. Drittland ist jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der EUV[6] und der AEUV[7] keine Anwendung findet.[8] Drittgebiete sind Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die die MwStSystRL keine Anwendung findet.[9] Monaco, die Isle of Man und die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs, Akrotiri und Dhekelia gelten nicht als Drittland.[10]

 

Rz. 149

Zum Drittland und zu den Drittgebieten und damit nicht zur Gemeinschaft gehören: Andorra, Âland-Inseln (Finnland), niederländische überseeische Länder (Aruba und Niederländische Antillen), Berg Athos (Griechenland), Büsingen (Deutschland), Campione d’Italia (Italien), Ceuta (Spanien), Färöer (Dänemark), französische überseeische Departements – DOM – Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion, französische überseeische Gebiete – TOM, Grönland (Dänemark), Helgoland (Deutschland), Kanarische Inseln (Spanien), Livigno (Italien), Luganer See, auch soweit er zum italienischen Hoheitsgebiet gehört (Italien), Melilla (Spanien), San Marino, Vatikan. Am 31.1.2020 ist das VK aus der EU ausgetreten. Es schloss sich aber ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das VK weiterhin Anwendung fand. Dieser Übergangszeitraum endete mit Ablauf des 31.12.2020. Grundsätzlich ist das VK, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.2020 als Drittlandsgebiet i. S. d. § 1 Abs. 2a S. 3 UStG anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im "Protokoll zu Irland/Nordirland" zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang 3 dieses Protokolls gelten für Nordirland u. a. folgende Bestimmungen fort, soweit sie die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs betreffen: MwStSystRL und RL 2008/9/EG. Für Vorsteuerbeträge, die nach dem 31.12.2020 entstehen, erfolgt die Entlastung von Vorsteuern – vorbehaltlich der Feststellung der Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 S. 6 UStG) im Verhältnis zum VK durch ein separates BMF-Schreiben – grundsätzlich nach den Vorschriften der 13. EG-RL. Dies gilt für Vorsteuerbeträge, die im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien (d. h. England, Schottland, Wales) oder im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland entstanden sind. Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem entsprechende Vorsteuerbeträge entstanden sind, hat deren Vergütung unmittelbar bei der Erstattungsbehörde des VK nach den dort geltenden Regelungen für Unternehmer, die außerhalb des VK ansässig sind, zu beantragen.[11]

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