Rz. 101

Nach § 59 UStDV sind nur folgende im Ausland ansässige Unternehmer vergütungsberechtigt:

(1) Unternehmer, die im Vergütungszeitraum im Inland keine Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG ausgeführt haben.[1] Auch nur geringe Hilfsumsätze sind schädlich.[2] Gleiches dürfte für unentgeltliche Wertabgaben[3] gelten.[4] Die Regelung entspricht Art. 3 Buchst. b der RL 2008/9/EG.

 
Praxis-Beispiel

Der im Ausland ansässige Unternehmer U hat in den Monaten Januar bis April 2023 Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet an Abnehmer im Inland geliefert. U beförderte die Gegenstände mit eigenen Fahrzeugen an die Abnehmer. Bei den Beförderungen ist dem Unternehmer im Inland für empfangene Leistungen, z. B. für Lieferungen von Lkw-Ersatzteilen USt i. H. v. insgesamt 500 EUR in Rechnung gestellt worden. Schuldner der EUSt für die eingeführten Gegenstände war jeweils der Abnehmer. U hat in den Monaten Januar bis April keine weiteren Umsätze im Inland erbracht. U erbringt in den Monaten Januar bis April keine Umsätze im Inland. Der Ort seiner Lieferungen liegt im Drittlandsgebiet.[5] Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuervergütungsverfahren durchzuführen.

 

Rz. 102

Vorsteuerbeträge, die i. V. m. beabsichtigten Lieferungen im Inland stehen, können im Vergütungsverfahren geltend zu machen sein, wenn die beabsichtigten Lieferungen nicht im Vergütungszeitraum erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Ein in der Türkei ansässiger Händler hat im Februar 2023 entstandene EUSt für die Einfuhr von Teppichen entrichtet und die Teppiche im Inland eingelagert. Die entstandene EUSt kann im Vorsteuervergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Verkauf der Teppiche im Inland in einem anderen Vergütungszeitraum stattfindet als dem, in den die Einfuhr fällt. Eine Vergütung im Vorsteuervergütungsverfahren wäre auch möglich, wenn sich ergibt, dass die Teppiche weitergeliefert werden sollten, vorher jedoch untergegangen sind (z. B. verbrannt oder gestohlen wurden).

 

Rz. 103

(2) Unternehmer, die im Vergütungszeitraum im Inland nur stfreie Umsätze i. S. v. § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt haben.[6] Die Regelung entspricht Art. 3 Buchst. b der RL 2008/9/EG.

 
Praxis-Beispiel

Ein in Frankreich ansässiger Beförderungsunternehmer hat im Inland in den Monaten Januar bis April 2023 nur steuerfreie Beförderungen i. S. d. § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt. In denselben Monaten ist ihm für empfangene Leistungen, z. B. für Übernachtungen, Lieferungen von Lkw-Ersatzteilen, USt i. H. v. insgesamt 500 EUR in Rechnung gestellt worden. Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuervergütungsverfahren durchzuführen.

 

Rz. 104

(3) Unternehmer, die im Vergütungszeitraum nur Umsätze ausgeführt haben, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet oder die der Beförderungseinzelbesteuerung[7] unterlegen haben.[8] Die Regelung entspricht nur z. T. Art. 3 Buchst. b der RL 2008/9/EG. Ein Unternehmer mit Umsätzen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen, fällt unionsrechtlich nicht unter das Vergütungsverfahren.

 
Praxis-Beispiel

Ein Schweizer Busunternehmer befördert eine Reisegruppe zu einem Museumsbesuch nach Berlin. Die USt, die für die Beförderung im Inland anfällt, wird an der Drittlandsgrenze durch die Zollverwaltung im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben. Die beim Tanken im Inland in Rechnung gestellte abziehbare VSt ist im besonderen Verfahren zu vergüten.

 
Praxis-Beispiel

Der im Ausland ansässige Unternehmer A erbringt im Jahr 2023 im Inland ausschließlich steuerpflichtige Werkleistungen an den Unternehmer U. Zur Ausführung der Werkleistungen ist A im Inland für empfangene Leistungen, z. B. Materialeinkauf, USt i. H. v. insgesamt 1.000 EUR in Rechnung gestellt worden. Steuerschuldner für die Leistungen des A ist U (Reverse-Charge-Verfahren).[9] Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge des A ist im Vorsteuervergütungsverfahren durchzuführen.[10]

 

Rz. 105

Durch den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger und durch die Beförderungseinzelbesteuerung bei Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen soll die steuerliche Erfassung dieser Unternehmer grundsätzlich abgeschlossen sein. Dadurch wird aber ein besonderes Vergütungsverfahren für die diesen Unternehmern entstandene VoSt notwendig. Der Wortlaut von § 59 S. 1 Nr. 2 UStDV spricht dafür, dass es ausreicht, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers[11] vorliegen. Dass die Steuer vom Leistungsempfänger tatsächlich angemeldet und entrichtet wurde, ist nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Vergütungsverfahrens. Der vergütungsberechtigte Unternehmer (Leistender) ist im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht[12] verpflichtet, auf Verlangen die Leistungsempfänger zu benennen, wenn diese für seine Leistungen die Steuer nach § 13b Abs. 2 S. 1 und 3 UStG schulden.

 

Rz. 106

(4) Unternehmer, die im Vergütungszeitraum im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Liefer...

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