Rz. 99

Bei dem Vergütungsberechtigten muss es sich um einen Unternehmer handeln (der Leistungen für sein Unternehmen bezogen hat). Die Unternehmereigenschaft des im EU-Ausland ansässigen Antragstellers folgte für Anträge, die bis zum 31.12.2009 gestellt wurden, regelmäßig aus der von ihm gem. § 61 Abs. 3 UStDV i. d. F. bis 31.12.2009 vorzulegenden Unternehmerbescheinigung. Der Antragsteller musste danach durch eine behördliche Bescheinigung des Staats, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er (dort) als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.[1]

 

Rz. 100

Für Anträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden, entfällt die Unternehmerbescheinigung zum Nachweis der Unternehmereigenschaft. Das bis 31.12.2009 bestehende Papierverfahren wurde auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Im Gegensatz zum alten Recht sind die Antragsteller verpflichtet, ihre Erstattungsanträge auf elektronischem Weg zu stellen. Die Anträge sind zwar (weiterhin) an den Mitgliedstaat der Erstattung zu richten, jedoch in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, über das von diesem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einzureichen. Der Ansässigkeitsstaat übermittelt dem Erstattungsstaat einen Antrag nicht, wenn der Antragsteller kein Unternehmer bzw. in seinem Ansässigkeitsstaat nicht für Zwecke der MwSt registriert ist. Der Ansässigkeitsstaat teilt dem Antragsteller dies elektronisch mit.[2] Der Erstattungsmitgliedstaat kann – neben den Pflichtangaben nach Art. 8 der RL 2008/9/EG – nach Art. 11 der RL 2008/9/EG vom Antragsteller verlangen, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten Codes vorzulegen, die gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 79/2012 der EU-Kommission[3] bestimmt werden. Dies bedeutet, dass bei Eingang eines elektronischen Antrags im Erstattungsstaat dieser zwar grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Antragsteller ein berechtigter Unternehmer ist. Gleichwohl richtet sich die Frage, ob ein Vorsteuervergütungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nach dem Recht des Erstattungsstaates.[4] D. h. auch die Frage der Unternehmereigenschaft richtet sich nach dem Recht des Erstattungsstaates, und das BZSt als zentrale Erstattungsbehörde in Deutschland ist nicht gehindert, eigene Ermittlungen hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Antragstellers anzustellen bzw. eigene Erkenntnisse dazu zu verwerten. Antragsteller aus dem EU-Ausland müssen demnach die Unternehmereigenschaft gemessen an § 2 UStG besitzen. Somit kann das BZSt bei begründeten Zweifeln daran, einen Vergütungsantrag zurückweisen. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn der Antragsteller in seinem Ansässigkeitsstaat zwar als Unternehmer geführt wird, seine Unternehmereigenschaft aber auf Art. 12 Abs. 1 MwStSystRL beruht, wonach die Mitgliedstaaten auch Personen als Steuerpflichtige behandeln können, die eine der dort genannten Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben. Da das deutsche Umsatzsteuerrecht von dieser Regelung keinen Gebrauch macht, wäre ein beim BZSt gestellter Antrag auf Vergütung insoweit unzulässig. Der Antragsteller muss in seiner Eigenschaft als Unternehmer auch dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Somit sind insbesondere Vergütungsanträge von Kleinunternehmern i. S. d. § 19 UStG und von pauschalierenden Land- und Forstwirten i. S. v. § 24 UStG nicht erstattungsfähig.

[1] § 61 Abs. 3 UStDV i. d. durch Art. 21 Nr. 18c JStG 1996 geänderten Fassung.
[3] ABl. EU 2012 Nr. L 29, 13.
[4] Vgl. Art. 5 Unterabs. 2 der RL 2008/9/EG, wonach sich unbeschadet des Art. 6 für die Anwendung der RL 2008/9/EG der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach der MwStSystRL bestimmt, wie die MwStSystRL im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird.

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