Rz. 80
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 regelt in ihrem Kapitel XII[1] mit Art. 48: Geht bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Art. 5 der RL 2008/9/EG ein und findet Art. 18 der RL 2008/9/EG keine Anwendung, so leitet sie den Antrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach dessen Eingang auf elektronischem Weg an die zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats der Erstattung weiter und bestätigt damit, dass der Antragsteller i. S. d. Art. 2 Nr. 5 der RL 2008/9/EG für die Zwecke der Mehrwertsteuer ein Steuerpflichtiger ist und dass die von dieser Person angegebene MwSt-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer für den Erstattungszeitraum gültig ist.[2] Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg alle Informationen, die sie gemäß Art. 9 Abs. 2 der RL 2008/9/EG vorschreiben. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Art. 58 Abs. 2 der VO 904/2010 genannten Verfahren festgelegt.[3] Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg mit, ob sie von der Möglichkeit nach Art. 11 der RL 2008/9/EG Gebrauch machen, nach der von dem Antragsteller verlangt werden kann, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand von harmonisierten Codes vorzulegen. Die in Art. 48 Abs. 3 Unterabs. 1 VO 904/2010 genannten harmonisierten Codes werden nach dem in Art. 58 Abs. 2 der VO 904/2010 genannten Verfahren auf der Grundlage der NACE-Klassifikation, die in der VO 1893/2006[4] festgelegt ist, bestimmt.[5] Diese Regelungen waren ursprünglich in Art. 34a der VO 1798/2003[6] enthalten, die zum 1.1.2012 durch die VO 904/2010 abgelöst wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der EU-Kommission v. 30.11.2009[7] enthielt Durchführungsbestimmungen zu Art. 34a und 37 der VO 1798/2003 in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer nach der RL 2008/9/EG. Die Verordnung 1174/2009 wurde mit der Verordnung (EU) 79/2012[8] mWv 21.2.2012 aufgehoben.[9] Seither regelt Art. 8 der VO 79/2012: Benachrichtigt ein Mitgliedstaat der Erstattung andere Mitgliedstaaten darüber, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben gemäß Art. 9 Abs. 2 der RL 2008/9/EG benötigt, werden zur Übermittlung dieser Angaben die in Anhang III der Verordnung genannten Codes verwendet. Art. 9 der VO (EU) Nr. 79/2912 bestimmt: Benötigt ein Erstattungsmitgliedstaat eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers nach Maßgabe von Art. 11 der RL 2008/9/EG, erfolgen solche Angaben auf der vierten Ebene der "NACE Rev. 2"-Codes nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der VO (EG) Nr. 1893/2006.[10] Art. 10 der VO 79/2012 regelt: Ersucht ein Erstattungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, um die Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer Erstattung gemäß der RL 2008/9/EG an den Empfänger, kann dieses Zustellungsersuchen über das CCN/CSI-Netz gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. q der VO (EU) Nr. 904/2010 übermittelt werden.
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