Rz. 23

In § 59 S. 1 UStDV, der den Regelungsinhalt des alten § 59 UStDV enthielt, wurde eine Verweisung durch die Einfügung des neuen § 61a UStDV geändert sowie die alte Verweisung auf § 13b Abs. 4 UStG bei der Definition des im Ausland ansässigen Unternehmers gestrichen (infolge der Änderung neuer S. 2 der Vorschrift). Der neue S. 2 definierte den im Ausland ansässigen Unternehmer. Aufgrund der Änderung des Unionsrechts durch Einfügung eines neuen Art. 192a der MwStSystRL durch Art. 2 Nr. 6 der RL 2008/8/EG v. 12.2.2008[1] wurde hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ein anderer Begriff der Ansässigkeit eines Unternehmers eingeführt, als er in Art. 2 Nr. 1 der RL 2008/9/EG zum Vorsteuervergütungsverfahren geschaffen wurde.

[1] ABl. EU 2008 Nr. L 44/11.

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