Rz. 57b

Durch Art. 9 Nr. 6 Buchst. a der Mantelverordnung 2017 wurde mWv 20.7.2017[1] in § 61 Abs. 1 UStDV folgender Satz 2 angefügt: Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer 1. alle Angaben gemacht hat, die in den Art. 8 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates v. 12.2.2008 zur Regelung der Erstattung der MwSt gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, 23), die durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275, 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden, sowie 2. eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat, die gemäß Art. 34a Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates v. 7.10.2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der MwSt und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 v. 15.10.2003, 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 v. 12.10.2010, 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt werden.

Die Regelung beruht darauf, dass das FG Köln[2] bezweifelt hatte, ob der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf die Normen, die die Vorsteuervergütung regeln (§§ 59ff. UStDV) mit der bloßen Bezugnahme auf den amtlich vorgeschriebenen Datensatz die formellen Voraussetzungen der Richtlinie 2008/9/EG vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Das FG entschied, Gegenstand des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes, auf den § 61 Abs. 1 UStDV Bezug nehme, sei u. a. eine Antragsanlage. In dieser Anlage seien die Rechnungen, für die die Vorsteuervergütung begehrt wird, im Einzelnen aufzulisten. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der RL 2008/9/EG gehörten hierzu u. a. "Datum und Nummer der Rechnung". Unabhängig davon, ob der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung in § 18 Abs. 8 UStG i V.m. § 61 Abs. 1 UStDV die einzelnen, im Datensatz erforderlichen Angaben, wie sie nach Art. 8 der RL 2008/9/EG vorgeschrieben sind, ausreichend bestimmt habe, genüge im Streitfall die Angabe der in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Referenznummern jedenfalls den Anforderungen an eine formwirksame Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren. Mit dem Verweis auf die entsprechenden Normen der RL 2008/9/EG in dem neu eingefügten S. 2 in § 61 Abs. 1 UStDV soll vermieden werden, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der formellen Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsverfahrens auf geringere Anforderungen abstellt, als von der RL 2008/9/EG verlangt wird.

Auf Vorlage des BFH[3] in diesem Rechtstreit hat der EuGH[4] entschieden, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und Art. 15 Abs. 1 der RL 2008/9 dahin auszulegen sind, dass dann, wenn ein Vergütungsantrag keine fortlaufende Rechnungsnummer, sondern eine andere Nummer enthält, anhand deren die Rechnung und so der betreffende Eingangsumsatz identifiziert werden können, die Steuerverwaltung des Erstattungsmitgliedstaats diesen Antrag als i. S. v. Art. 15 Abs. 1 der RL 2008/9 "vorgelegt" betrachten und ihn prüfen muss. Im Rahmen dieser Prüfung kann sie – außer in dem Fall, in dem sie bereits über das Original oder eine Durchschrift der Rechnung verfügt –, den Antragsteller auffordern, eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, mitzuteilen, und ist berechtigt, wenn er diesem Ersuchen nicht innerhalb der in Art. 20 Abs. 2 der RL 2008/9 vorgesehenen Frist von einem Monat nachkommt, den Vergütungsantrag abzuweisen. Aus Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der RL 2008/9 geht nach Auffassung des EuGH hervor, dass sich der Unionsgesetzgeber durch die Verwendung des Ausdrucks "Rechnungsnummer" auf eine einzige Nummer unter Ausschluss aller anderen bezogen hat. Da zwischen der MwStSystRL und der RL 2008/9 eine enge Verbindung besteht, kann einem bedeutsamen Begriff des Mehrwertsteuersystems (hier der Rechnungsnummer) nicht je nachdem, ob er in der einen oder der anderen dieser Richtlinien vorkommt, eine andere Bedeutung beigemessen werden. Unter den Angaben, die auf den Rechnungen ausgewiesen sein müssen, sieht Art. 226 Nr. 2 der MwStSystRL "eine fortlaufende Nummer [vor], die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird". Die Rechnungsnummer in Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der RL 2008/9 verweist demnach auf eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird. Allerdings kann nach EuGH-Urteil das Fehlen einer solchen Rechnungsnummer in einem Erstattungsantrag nicht unmittelbar zur Ablehnung dieses Antrags führen. Dennoch ist nach dem Urteil das BZSt berechtigt, wenn das Original oder die Durchschrift der Rechnung noch nicht vorliegt, den Antragsteller aufzufordern, die fortlaufende Nummer einer Rechnung mitzuteilen, und ist berechtigt, wenn der Unternehmer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, den Vergütungsantrag abzuweisen.

 

Rz. 57c

Durch Art. 9 Nr. 6 Buchst. b der Mantelverordnung 2017 wurde mWv 20....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge