Rz. 52

In § 61a UStDV wurde Abs. 1 wie folgt neu gefasst: "(1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und eigenhändig zu unterschreiben."

 

Rz. 53

Vorher waren Anträge auf Vorsteuervergütung durch im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck regelmäßig auf Papier beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer übermitteln seit 1.1.2010 ihre Anträge auf Vorsteuervergütung auf elektronischem Weg. Mit der Neuregelung in § 61a Abs. 1 UStDV mussten ab dem 1.7.2016 auch die im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer ihre Vorsteuervergütungsanträge auf elektronischem Weg übermitteln.

 

Rz. 54

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das BZSt aber gestatten, dass die Vorsteuervergütungsanträge von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eingereicht werden können. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn es dem Unternehmer nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen.

 

Rz. 55

Im Zuge der neu eingeführten Verpflichtung zur Übermittlung der Vorsteuervergütungsanträge auf elektronischem Weg wurde S. 4 in § 61a Abs. 2 UStDV ("Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.") aufgehoben. Vorher mussten die Drittlandsunternehmer ihre auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf Papier abgegebenen Vorsteuervergütungsanträge eigenhändig unterschreiben. Eine solche Unterschrift ist bei auf elektronischem Weg übermittelten Anträgen nicht mehr erforderlich. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei den in Härtefällen weiterhin auf Papier abzugebenden Anträgen wurde in den neuen § 61a Abs. 1 S. 3 UStDV aufgenommen.

 

Rz. 55a

Durch Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] wurde § 61a Abs. 1 S. 1 UStDV darüber hinaus mWv 1.1.2017 redaktionell an die zeitgleiche Aufhebung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung angepasst (die Wörter "nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung" wurden gestrichen).

[1] BGBl I 2016, 1679.

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