Rz. 42

In § 59 UStDV wurde S. 2 wie folgt neu gefasst: "Ein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der

1. ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

2. ausschließlich eine Betriebsstätte im Inland, von der aus keine Umsätze ausgeführt werden,

aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden."

 

Rz. 43

Voraussetzung für die Anwendung des Vorsteuervergütungsverfahrens ist auch, dass der antragstellende Unternehmer im Ausland ansässig ist. Die Definition enthält § 59 S. 2 UStDV. Die neue Nr. 1 entsprach dem alten S. 2 zweiter Halbsatz, sodass der Anwendungsbereich insoweit unverändert geblieben war. Der neue S. 2 zweiter Hs. Nr. 2 der Vorschrift stellte klar, dass ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig ist, wenn er zwar im Inland eine Betriebsstätte hat, von der aber im Vergütungszeitraum keine Umsätze ausgeführt werden. Dies beruht auf Art. 3 der RL 2008/9/EG[1], die das Vorsteuervergütungsverfahren gegenüber EU-ausländischen Unternehmern regelt.

[1] ABl. EU 2008 Nr. L 44/23.

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