Rz. 6

Zur Überwachung der Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten von Unternehmern sind die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen berechtigt, im Rahmen von Straßenkontrollen (z. B. durch mobile Kontrollgruppen) die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzuhalten, die für die USt maßgeblich sind. Die festgestellten Daten dürfen der zuständigen Finanzbehörde übermittelt werden. Dafür wird das Vordruckmuster 2604 verwendet.

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